Tz. 359
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Die Fin-Verw ging bislang davon aus, dass die stliche Rückbeziehungsmöglichkeit gem § 20 Abs 5 und 6 UmwStG grds nicht zu einer rückwirkenden Begr eines Organschaftsverhältnisses führen könne; dh keine Organschaft:
- bei einer rückbezogenen Abspaltung, Ausgliederung oder Einbringung eines Teilbetriebs des OT unter Abschluss eines GAV mit der neu gegründeten TG (s Schr des BMF v 25.04.2004, BStBl I 2004, 549) und
- bei der rückbezogenen Einbringung aller Anteile an einer 100%igen Tochter-Kap-Ges in ihre Schwester-Kap-Ges (s Vfg der OFD Ffm v 21.11.2005, DB 2005, 2662 – bundeseinheitlich).
Beide Sachverhalte werden jedoch von der Rspr unter Hinw darauf, dass die Eingliederungsvoraussetzungen (der finanziellen Eingliederung) von der stlichen Rechtsnachfolge (s § 23 Abs 1 UmwStG) umfasst werden, anders beurteilt (sowohl zum UmwStG aF als auch in der gültigen Fassung, s Urt des BFH v 28.07.2010, BStBl II 2011, 528).
Der Anteilstausch wird nicht mehr von § 20 Abs 1 UmwStG aF, sondern in § 21 UmwStG erfasst. Dort ist eine stliche Rückbeziehung nicht (mehr) vorgesehen (s § 21 UmwStG Tz 42f). Gleichwohl kann im Ergebnis nach den Grundsätzen der stlichen Rechtsnachfolge (s § 23 Abs 1 UmwStG bei Bw- oder Zwischenwerteinbringung oder Anteilstausch zum gW durch Umwandlung; s § 23 UmwStG Tz 51, 83 und 132) rückwirkend eine Organschaft begründet werden. Die Einbringung einer Mehrheitsbeteiligung mit nachfolgender erstmaliger Begründung einer Organschaft ist danach möglich, wenn seit dem Beginn des Wj eine finanzielle Eingliederung zunächst zum übertragenden Rechtsträger und anschließend zum übernehmenden Rechtsträger bestanden hat und dieses Erfordernis bis zum Ende des Wj aufrecht erhalten bleibt (s Urt des BFH v 28.07.2010, BStBl II 2011, 528; v 28.07.2010, BFH/NV 2011, 67; s Herlinghaus, in R/H/vL, 3. Aufl, Anh 3 Rn 39; s Behrens/Wisniewski, in H/M, 4. Aufl, Anh Org Rn 41–42 und 45; s Schumacher, DStR 2006, 124; s Dötsch, Ubg 2011, 20; s UmwSt-Erl 2011 Rn Org 03). Die OG ist auch unter Geltung einer umwandlungs-stlichen Rückwirkungsfiktion jedoch nicht "vom Beginn ihres Wj an ununterbrochen" in den OT finanziell eingegliedert, wenn die Anteile an der OG im Rückwirkungszeitraum (unterjährig) von einem Dritten auf den OT übergehen (s Urt des BFH v 10.05.2017, BStBl II 2019, 81).
Zur Grundsatzproblematik der Anerkennung der finanziellen Eingliederung bei rückwirkender Einbringung s Anh 1 UmwStG Tz 21–21d.
Weitere Ausführungen zur Einbringung eines Teilbetriebs in eine neu gegründete Kap-Ges s Anh 1 UmwStG Tz 33–34 und zur Einbringung von Anteilen an Kap-Ges s Anh 1 UmwStG Tz 22 und Tz 35–41.
Tz. 360
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Sind die Eingliederungsvoraussetzungen (insbes die finanzielle Eingliederung) ab dem gem § 20 Abs 5 und 6 UmwStG rückbezogenen Übertragungsstichtag als realer Sachverhalt gegeben und fehlt es der OG nur an der subjektiven Eigenschaft als ab dem Übertragungsstichtag existierende Ges in der Rechtsform einer Kap-Ges, führen die stlichen Wirkungen des fiktiven Vermögensübergangs gem § 20 Abs 5 S 1 UmwStG (s Tz 321) zur Annahme einer Organschaft ab (rückbezogener) Einbringung. So kann eine durch übertragende Umwandlung aus einer Pers-Ges entstandene Kap-Ges jedenfalls dann rückwirkend vom Beginn des Wj an OG sein, wenn der stliche Übertragungsstichtag auf den Beginn des Wj zurückverlegt wird und die Eingliederungsvoraussetzungen tats bereits zu Beginn des Wj erfüllt waren (s Urt des BFH v 17.09.2003, BStBl II 2004, 534; s Herlinghaus, in R/H/vL, 3. Aufl, Anh 4 Rn 43; s UmwSt-Erl 2011 Rn Org 25).