Tz. 361
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
§ 20 Abs 6 S 4 UmwStG erklärt die Einschränkung der stlichen Rückbeziehung gem § 2 Abs 3 UmwStG für die Sacheinlage iSd § 20 UmwStG für entspr anwendbar (eines solchen Verweises bedarf es, da die Rückbezugsregeln des § 2 UmwStG nur für den zweiten bis Fünften Teil des UmwStG gelten, s § 21 UmwStG Tz 43). Die "Rückwirkungssperre" des § 20 Abs 6 S 4 iVm § 2 Abs 3 UmwStG hat keine Bedeutung für reine Inlandseinbringungsfälle (dh ohne ausl BV). Die stl Rückwirkung bei grenzüberschreitenden Sacheinlagen ist (ausnahmsweise) ausgeschlossen, soweit durch die Rückbeziehung sog "weiße Eink" entstehen würden (zust s Schmitt, in S/H, 9. Aufl, § 20 UmwStG Rn 253; s Schaflitz/Widmayer, BB 2006, Special 8/06, 36, 38; s Ettinger/Königer, GmbHR 2009, 590). Hierdurch soll verhindert werden, dass bei einer Einbringung mit Ausl-Bezug durch ggf abw (Rückbezugs-)Regelungen anderer Staaten (zB kürzere oder fehlende Rückbeziehung) sich unbesteuerte Eink ergeben könnten. Eine Ausweitung der Rückbezugsdauer ist mit § 2 Abs 3 UmwStG nicht verbunden. Auch eine mögliche eine Doppelerfassung von Eink wird nicht neutralisiert (s Einf UmwStG Tz 187; s Menner, in H/M/B, 5. Aufl, § 20 UmwStG Rn 606; s Herlinghaus, in R/H/vL, 3. Aufl, § 20 UmwStG Rn 476; dieser Effekt kann uE durch gezielte Wahl des Rückbezugszeitraums oder Verzicht auf eine Rückbeziehung verhindert werden, ansonsten wäre ein Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer Mehrfachbesteuerung zu beantragen).
Die Rückbeziehung wird durch § 20 Abs 6 S 4 iVm § 2 Abs 3 UmwStG nicht generell ausgeschlossen; sie ist nur
- sachlich auf die WG und Rechtsverhältnisse beschr, bei denen sich im Rückbezugszeitraum wegen unterschiedlicher Rückwirkungsregeln der beteiligten Staaten eine Nichtbesteuerung wegen fehlendem inl Besteuerungsrechts im Hinblick auf die lfd Eink (nicht bzgl der stillen Reserven des übertragenen Vermögens oder eines Einbringungsgewinns) ergeben würde (Bsp s Menner, in H/M/B, 5. Aufl, § 20 UmwStG Rn 603–604; s Herlinghaus, in R/H/vL, 3. Aufl, § 20 UmwStG Rn 475) und
- zeitlich auf den Interimszeitraum der Rückbeziehung beschr, in dem sich aufgr der ausl Regelung eine Nichtbesteuerung (weder im Inl noch im Ausl) der lfd Eink ergeben würde (sieht zB das ausl Recht eine Rückbeziehung mit einer Dauer von weniger als acht Monaten vor, ist eine rückwirkende Einbringung gem § 20 Abs 5 UmwStG auf diese kürzere Zeitspanne beschr; zust s Menner, in H/M/B, 5. Aufl, § 20 UmwStG Rn 604; s Herlinghaus, in R/H/vL, 3. Aufl, § 20 UmwStG Rn 475).
Näheres s Kommentierung zu § 2 Abs 3 UmwStG (s § 2 UmwStG Tz 77ff).
Zu einem Bsp der Anwendung des § 2 Abs 3 UmwStG, wenn der ausl Staat (A) im Fall der Einbringung durch Einzelrechtsnachfolge einen längeren Rückbezugszeitraum als acht Monate hat, s Ettinger/Königer (GmbHR 2009, 590, 595). Anders als im originären Anwendungsbereich des § 2 UmwStG findet bei Einbringungen die Rückbeziehung nur auf Antrag der Übernehmerin statt. Ohne einen derartigen Antrag gelten die allg Grundsätze (ohne Berücksichtigung der Regelung des § 2 Abs 3 UmwStG, auch wenn dadurch unbesteuerte Eink entstehen sollten).