Alexandra Pung, Lukas Gläßer
Tz. 38
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Im Ges zur Forts der Unternehmens-StRef hatte es der Gesetzgeber versäumt, den § 19 Abs 2 UmwStG, der den verschmelzungsbedingten Übergang gewstlicher Fehlbeträge iSd § 10a GewStG regelt, an den geänderten § 12 Abs 3 S 2 UmwStG anzupassen. Dies wurde durch Art 6 Nr 6 des StEntlG 1999/2000/2002 nachgeholt. Nach § 19 Abs 2 UmwStG idF des StEntlG 1999/2000/2002 gelten für die vortragsfähigen Fehlbeträge der übertragenden Kö iSd § 10a GewStG, § 12 Abs 3 S 2 sowie Abs 5 S 3, § 15 Abs 4 und § 16 S 3 UmwStG entspr.
Nach § 27 Abs 4b UmwStG ist die Neuregelung erstmals für den VZ 1999 anzuwenden. Unklar ist, was die erstmalige Anwendung des § 19 Abs 2 UmwStG idF des StEntlG 1999/2000/2002 bedeutet. § 19 Abs 2 UmwStG iVm § 12 Abs 3 S 2 UmwStG regeln, ob ein im Zeitpunkt der Verschmelzung vorhandener Fehlbetrag in toto von der Übertragerin auf die Übernehmerin übergeht (punktuelle Prüfung). § 12 Abs 3 S 2 UmwStG setzt zwar eine Fortführung des Geschäftsbetriebs in vergleichbarem Umfang in den auf die Umwandlung folgenden fünf Jahren voraus; die Nichtfortführung des Geschäftsbetriebs führt jedoch dazu, dass der im Zeitpunkt der Umwandlung vorhandene vortragsfähige Fehlbetrag insgesamt untergeht. Anders ist dies bei § 8 Abs 4 KStG, bei dem erst nach Ablauf des ggf mehrjährigen Überwachungszeitraums feststeht, ob der dann noch nicht verbrauchte Verlustabzug von der Verlustgesellschaft zum Ausgleich mit späteren Gewinnen genutzt werden kann. Die nach § 8 Abs 4 KStG vorgeschriebene Prüfung ist mithin nicht eine zeitpunktbezogene, sondern erstreckt sich über einen uU mehrjährigen Betrachtungszeitraum. Fraglich erscheint, ob für die Anwendung des § 27 Abs 4b UmwStG auf den Zeitpunkt des zivilrechtlichen Wirksamwerdens der Umwandlung oder auf den stlichen Übertragungsstichtag abzustellen ist. UE ist auf den stlichen Übertragungsstichtag abzustellen, dh für alle Umwandlungen, bei denen der stliche Übertragungsstichtag nach dem 31.12.1998 liegt, ist § 19 Abs 2 UmwStG idF des StEntlG 1999/2000/2002 anzuwenden. MaW § 19 Abs 2 UmwStG idF des StEntlG 1999/2000/2002 ist nicht anzuwenden, wenn der stliche Übertragungsstichtag vor dem 01.01.1999 liegt und die Fehlbeträge nach § 10a GewStG erst nach dem 31.12.1998 abgezogen werden können. GlA s Widmann (in W/M, § 27 UmwStG Rz 74). AA s Wienands (GmbHR 1999, 462, 467) und Haritz (in H/B, 2. Aufl, § 27 UmwStG Rz 24), die § 19 Abs 2 UmwStG idF des StEntlG 1999/2000/2002 auch auf einen gewstlichen Verlustvortrag des übertragenden Rechtsträgers anwenden wollen, der nicht bereits in 1998 bei dem übernehmenden Rechtsträger verbraucht worden ist. Die von Wienands und Haritz dargestellte Problematik, dass § 19 Abs 2 UmwStG idF des StEntlG 1999/2000/2002 auch auf solche Umwandlungen zurückwirkt, deren Eintragung vor dem 06.08.1997 beantragt wurde, ist nach der hier vertretenen Auff gegenstandslos. Ebenfalls hierzu s § 19 UmwStG nF Tz 11.