Tz. 157

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Bei der Veräußerung eigener Anteile, die nach den oben (s Tz 126ff) dargestellten Grundsätzen aktiviert wurden, kann sich als Unterschiedsbetrag zwischen Veräußerungserlös und Bw der veräußerten Anteile ein VG oder Veräußerungsverlust ergeben.

 

Tz. 158

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Die Rücklage für eigene Anteile nach § 272 Abs 4 HGB aF ist aufzulösen und darf gem § 275 Abs 4 HGB aF in der G + V-Rechnung erst nach der Position "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" ausgewiesen werden. Sie wirkt sich somit zwar auf den Bil-Gewinn, nicht aber auf das hr- und stliche Jahresergebnis und auch nicht auf die Einkommensermittlung aus.

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