Tz. 85
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Die in § 2 UmwStG iVm § 17 Abs 2 UmwG geregelte und in Tz 81 und § 2 UmwStG nF Tz 18 ff erläuterte Rückbeziehung des stlichen Verschmelzungsstichtags wirft hinsichtlich der stlichen Behandlung der GA, insbes der in der Interimszeit, eine Reihe von Fragen auf. Es fehlen ges Regelungen insbes zu den Fragen, ob die in den Tz 86 ff bezeichneten Ausschüttungen noch der Übertragerin oder bereits der Übernehmerin zuzurechnen sind, ob vor In-Kraft-Treten des StSenkG in der Schlussgliederung der Übertragerin das VEK vor oder nach Verringerung um diese Ausschüttungen festzustellen ist und zu der Frage, mit welchem VEK diese Ausschüttungen zu verrechnen sind. Das Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Tz 02.15-02.36 enthält Anweisungen zur Ausfüllung dieses ges nicht bzw nur sehr unzureichend geregelten Bereichs. Wegen vergleichbarer Probleme beim Vermögensübergang auf eine andere Kö s § 11 UmwStG nF Tz 44 ff und bei der Spaltung s § 15 UmwStG nF Tz 170.
Bei der stlichen Behandlung von GA ist zum einen zwischen vor und nach dem stlichen Übertragungsstichtag beschlossenen bzw abgeflossenen GA zu unterscheiden und zum anderen danach, ob der Ausschüttungsempfänger iRd Verschmelzung ausscheidet oder ob er Gesellschafter der übernehmenden Pers-Ges wird (s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Tz 02.15 ff, weiter Mahlow/Franzen, GmbHR 2000, 12, die sich kritisch mit den Verw-Anw im UmwSt-Erl auseinandersetzen).
Der in den nachfolgenden Tz dargestellten Behandlung der GA liegen folgende Thesen zugrunde:
• |
Bei GA in der sog Interimszeit, die noch der übertragenden Kö zuzurechnen sind, ist für die Frage, ob die Ausschüttung unter das Anrechnungs- oder das Halbeinkünfteverfahren fällt, nicht auf den tats, sondern auf den fiktiven Abflusszeitpunkt (stlicher Übertragungsstichtag) abzustellen. Das gilt auch, wenn der stliche Übertragungsstichtag nach § 27 Abs 1a S 2 UmwStG nF verlagert wird. |
• |
Fallen stlicher Übertragungsstichtag und Umgliederungsstichtag nach § 36 KStG nF zusammen und ist auf die Umwandlung noch das UmwStG aF anzuwenden, ist uE § 36 KStG nF nicht anzuwenden. § 10 UmwStG aF geht von Teilbeträgen des VEK iSd § 47 KStG 1999 aus. |
• |
Ist auf die Umwandlung § 27 Abs 1a S 2 UmwStG nF anzuwenden, erübrigt sich eine Korrektur der Ausgangsbestände für die Anwendung des § 10 UmwStG nF um Ausschüttungen, die noch unter das Anrechnungsverfahren fallen, da diese bereits nach § 36 Abs 2 S 1 KStG nF rückwirkend abgezogen worden sind. Die Bestände iSd § 10 UmwStG nF sind nur um die Ausschüttungen zu korrigieren, die bereits unter neues Recht fallen und noch der Übertragerin zuzurechnen sind. |
Wegen der Fragen, die der KapSt-Einbehalt bei Ausschüttungen nach rückwirkender Umwandlung aufwirft, s Berg (DStR 1999, 1219).