Tz. 110
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Nach § 3 Nr 40 S 3 EStG aF ist § 3 Nr 40 S 1 Buchst a und b EStG nicht anzuwenden, dh die Einnahmen sind voll stpfl, soweit die Anteile einbringungsgeboren iSd § 21 UmwStG aF sind.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen