Tz. 160
Stand: EL 67 – ET: 10/2009
Bei Einbringungen iSd § 24 Abs 1 UmwStG im Wege der Umwandlung (s Tz 155 -159) kann die Vermögensübertragung gem § 24 Abs 4 HS 2 UmwStG unter analoger Anwendung der Regelungen in § 20 Abs 7 und 8 UmwStG auf Antrag bis zu acht Monate zurückbezogen werden (s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 166 f).
8.6.1 Rechtsfolgen für den Einbringenden
Tz. 161
Stand: EL 67 – ET: 10/2009
Die Rückbeziehung der Einbringung erfolgt nur auf Antrag (s §§ 24 Abs 4 HS 2 iVm 20 Abs 7 S 1 UmwStG). Das Antragsrecht steht nicht dem Einbringenden zu; der stliche Übertragungsstichtag wird von der aufnehmenden Pers-Ges bestimmt (s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 172).
Tz. 162
Stand: EL 67 – ET: 10/2009
Mit Ablauf des rückbezogenen stlichen Übertragungsstichtags wird das eingebrachte BV dem Einbringenden für Zwecke der ESt, KSt und GewSt letztmals zugerechnet. Ab diesem Zeitpunkt erwirbt der Einbringende eine MU-Stellung an der Übernehmerin (bzw wird eine bereits vorhandene MU-Stellung erweitert). Werden zusätzlich zur Umwandlung WG der Übernehmerin überlassen, entsteht rückwirkend Sonder-BV des Einbringenden bei der Übernehmerin (s Tz 158). Rückwirkend fällt auch ein Entnahmegewinn an, wenn unwes WG von der Einbringung ausgenommen werden und dadurch in das PV des Einbringenden überführt werden (s Tz 132). Infolge der MU-Stellung des Einbringenden ab dem stlichen Übertragungsstichtag nimmt dieser gem den gesellschaftsvertraglichen Regelungen am Gewinn und Verlust der Übernehmerin, am Einbringungsfolgegewinn und an einem Übergangsverlust teil, wenn die Übernehmerin von der Gewinnermittlung durch BV-Vergleich auf Einnahmen-Überschussrechnung (s § 4 Abs 3 EStG) wechselt.
Zur Behandlung der im Rückbezugszeitraum ausgeschiedenen MU s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 326 ff.
Zur Entstehung eines Rumpf-Wj beim Einbringenden s Tz 148.
Tz. 163
Stand: EL 67 – ET: 10/2009
Fraglich ist, ob Entnahmen (und die daraus entstehenden Gewinne) und Einlagen des Einbringenden im Rückbezugszeitraum stlich noch dem Einbringenden zuzurechnen oder iRd Gewinnermittlung der aufnehmenden Pers-Ges zu berücksichtigen sind (dazu s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 171).
8.6.2 Rechtsfolgen für die Übernehmerin
8.6.2.1 Bestimmung des Übertragungsstichtags
Tz. 164
Stand: EL 67 – ET: 10/2009
Das Antragsrecht auf rückwirkend Einbringung steht nur der aufnehmenden Pers-Ges zu (s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 172).
8.6.2.2 Vermögensübergang
Tz. 165
Stand: EL 67 – ET: 10/2009
Mit Ablauf des stlichen Übertragungsstichtags geht das gesamte Vermögen des Einbringungsgegenstands auf die Übernehmerin (auch wenn diese zivilrechtlich noch gar nicht bestand) über (s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 173).
Ein Einbringungsfolgegewinn entsteht bei der aufnehmenden Pers-Ges im Zeitpunkt des stlichen Übertragungsstichtags.
8.6.2.3 Verträge im Rückbezugszeitraum
Tz. 166
Stand: EL 67 – ET: 10/2009
Als Folge der Rückwirkung wird der durch den Einbringenden tats verwirklichte Sachverhalt im Rückbezugszeitraum der aufnehmenden Pers-Ges zugerechnet. Im Fall der Einbringung des Betriebs einer Pers-Ges oder des (Teil-)Betriebs einer Kap-Ges werden daher Vertragsbeziehungen (zB Anstellungsverträge, Dienstverträge, Miet- oder Pachtverträge, Darlehensverträge) zwischen der Pers-Ges und dem MU bzw dem AE und der Kap-Ges mit Ablauf des stlichen Übertragungsstichtags (im nachhinein) nach den Grundsätzen der Gewinnermittlung der aufnehmenden Pers-Ges beurteilt (Beispiel dazu s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 174).
Tz. 167
Stand: EL 67 – ET: 10/2009
Werden Verträge zwischen dem Einbringenden und der Pers-Ges erst nach dem rückbezogenen Übertragungsstichtag geschlossen, führt der rückwirkende Vermögensübergang gem §§ 24 Abs 4 HS 2 iVm 20 Abs 7 S 1 UmwStG nicht dazu, dass diese Vertragsbeziehungen als fiktiver Sachverhalt ab dem stlichen Übertragungsstichtag der Besteuerung zu Grunde gelegt werden. Die Rechtsbeziehungen werden (erst) ab der nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilenden Wirksamkeit des Vertragsschlusses nach dem St-Recht der aufnehmenden Pers-Ges beurteilt (Beispiel dazu s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 175).
8.6.2.4 Gewinnermittlung
Tz. 168
Stand: EL 67 – ET: 10/2009
Die aufnehmende Pers-Ges kann nach dem Zeitpunkt der Einbringung ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung (s § 4 Abs 3 EStG) ermitteln, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 4 Abs 1 oder 5 Abs 1 EStG nicht gegeben sind. Die Rückkehr der aufnehmenden Pers-Ges zu einer – auch schon vor der Einbringung erfolgten – Einnahmen-Überschussrechnung ist zulässig und führt zu einem Übergangsgewinn (s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 176).