Tz. 1370
Stand: EL 81 – ET: 08/2014
Zahlt die Betriebs(personen)-Gesellschaft bei einer umgekehrten Betriebsaufspaltung an das Besitzunternehmen (Kap-Ges) eine zu niedrige Pachtvergütung, liegt hierin eine vGA; s Urt des BFH v 31.03.1971 (BStBl II 1971, 536). Bei der Bemessung der angemessenen Pacht müssen dabei auch immaterielle WG, insbes der Geschäftswert, berücksichtigt werden. Dies gilt aber nur, wenn sich der Geschäftswert auch noch im Besitzunternehmen befindet; dazu s Tz 1343ff.
Tz. 1371
Stand: EL 81 – ET: 08/2014
Gliedert eine Kap-Ges einen Betriebsteil, zB den Vertrieb, aus, indem sie ihn auf eine von ihren Gesellschaftern gegründete Pers-Ges überträgt, entsteht eine umgekehrte Betriebsaufspaltung. Zahlt die Pers-Ges für die übertragenen WG keinen angemessenen Preis, so ist der ihr gewährte Preisvorteil als vGA zu behandeln. Die Kap-Ges muss in einem solchen Fall auch eine Vergütung für die Übertragung immaterieller WG (insbes für den bei der Kap-Ges in dem Teilbetrieb entstandenen Firmenwert) erhalten. Ansonsten läge auch insoweit eine vGA vor; s Erl des Fin-Min Ba-Wü v 22.12.1964 (BB 1965, 114).
Tz. 1372
Stand: EL 81 – ET: 08/2014
Eine vGA liegt aber dann nicht vor, wenn die Übertragung eines Teilbetriebs (zum Begriff s UmwSt-Erl 2011, Rn 15.02) auf eine Pers-Ges iRd UmwStG erfolgt (zB einer Abspaltung iSd § 123 Abs 2 UmwG). Die Rechtsfolgen dieses Vorgangs bestimmen sich nach §§ 3ff UmwStG; s § 16 UmwStG.
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