Ewald Dötsch, Torsten Werner
Tz. 66
Stand: EL 113 – ET: 03/2024
Anders als bei einer Einbringung in eine Kap-Ges (dazu s § 27 KStG Tz 125) können sich in Verschmelzungs- und Spaltungsfällen bei der übernehmenden Kö Zugänge zum stlichen Einlagekonto ausschl durch eine fiktive Herabsetzung des NennKap (§ 29 Abs 1 KStG, dazu s Tz 11ff) und durch die in § 29 Abs 2 und 3 KStG geregelte Zusammenfassung (s Tz 16 ff, s Tz 35ff) ergeben, weil § 29 KStG als lex specialis in Verschmelzungs- und Spaltungsfällen der Anwendung des § 27 KStG vorgeht (s Rn K.09 UmwSt-Erl 2011). Ein Zugang zum stlichen Einlagekonto der übernehmenden Kö ergibt sich insbes nicht
- iHd nach § 12 Abs 2 UmwStG stfreien Übernahmegewinns. In der Praxis ist immer wieder zu beobachten, dass Gewinnrücklagen der übertragenden Kö auf der Seite der Übernehmerin unrichtig als Kap-Rücklage und als Zugang im stlichen Einlagekonto angesetzt werden, ohne einen zu 60 % stpfl Kap-Ertrag bei den AE zu deklarieren. So ergibt sich uE auch bei einer Abwärts-Abspaltung ohne Kap-Erhöhung kein Zugang beim stlichen Einlagekonto (aA s Bahns, Ubg 2010, 414, 422);
- iHd sog Agiogewinns (dazu s § 12 UmwStG Tz 32) bei einem verschmelzungs- oder spaltungsbedingten Vermögensübergang auf eine nicht oder zu weniger als 100 % an der Überträgerin beteiligte Kö. Die Auff von Rödder (in R/H/vL, 3. Aufl, § 12 UmwStG Rn 217), wonach ein Übernahmegewinn in dem prozentualen Umfang der Nichtbeteiligung nicht nach § 12 Abs 2 UmwStG, sondern als sog Agiogewinn nach Einlagegrundsätzen unbesteuert bleibt und nach § 27 Abs 1 KStG das stliche Einlagekonto erhöht, ist uE abzulehnen, weil § 29 KStG als lex specialis § 27 KStG in Umw-Vorgängen verdrängt. Ein Zugang zum stlichen Einlagekonto ergibt sich trotz Einstellung des Agiogewinns in die Kap-Rücklage deshalb auch nicht bei der Verschmelzung von SchwGes, zB bei Verschmelzung einer SchwGes auf eine OG.
Trotz des Ausweises in der Kap-Rücklage darf in den oa Fällen insoweit ein Einlagekonto nicht gebildet werden, da ansonsten Gewinnrücklagen der übertragenden Kö ohne Besteuerung beim AE zu stlichem Einlagekonto mit der Folge der st-neutralen Auszahlung bei der übernehmenden Kö würden.
Tz. 67
Stand: EL 113 – ET: 03/2024
Anders ist es, weil insoweit § 29 KStG nicht greift, bei der Sacheinbringung in eine Kap-Ges. Hier ist das eingebrachte EK, soweit es nicht in das Nennkap eingestellt wird, dem stlichen Einlagekonto zuzuordnen. Näheres dazu s § 27 KStG Tz 35b Buchst j und insbes s § 27 KStG Tz 124, dort auch wegen der Auswirkung von Entnahmen und Einlagen in der Interimszeit auf das stliche Einlagekonto.