Tz. 36
Stand: EL 92 – ET: 03/2018
Sind in dem Einkommen der OG BE enthalten, die einem St-Abzug unterlegen haben, ist die einbehaltene St auf die KSt oder ESt des OT oder, wenn der OT eine Pers-Ges ist, anteilig auf die KSt oder die ESt der Gesellschafter anzurechnen. Gemeint ist der inl St-Abzug; Fälle des St-Abzugs im Ausl werden von § 19 Abs 1–4 KStG erfasst (glA s Voß, in H/H/R, § 19 KStG Rn 6; und s Walter, in E&Y, § 19 KStG Rn 12).
Die Anrechnung der St-Abzugsbeträge betrifft die Anrechnung der KapSt (§ 36 Abs 2 iVm § 43 EStG), den St-Abzug auf sonstige Eink nach § 50a EStG und die BauabzugSt nach den §§ 48, 48c EStG. Sie erfolgt deshalb beim OT bzw bei dessen Gesellschaftern, weil dort über die Einkommenszurechnung auch die Eink, die dem St-Abzug unterlegen haben, versteuert werden. Die Aufteilung der anrechenbaren St-Abzugsbeträge auf die Gesellschafter einer OT-Pers-Ges hat hierbei nach dem gleichen Schlüssel zu erfolgen, nach dem auch das dem OT zuzurechnende Einkommen der OG verteilt wird.
Eine Abgeltung der KSt bzw ESt durch den St-Abzug kann iRd § 19 KStG nicht vorkommen (s Frotscher, in F/D, § 19 KStG Rn 33, 34).
Tz. 37
Stand: EL 92 – ET: 03/2018
Nach Auff von Heinz/Scheuch (IStR 2014, 915) kann es in Sonderfällen
- Fall 1: doppelt ansässige OG mit dem St-Abzug unterliegenden Dividendenerträgen aus Estland und Lettland,
- Fall 2: OG mit Zwischeneink iSd §§ 7–14 AStG und Beantragung der Anrechnung der ausl St statt deren Abzug
zu überschießenden Wirkungen des § 19 Abs 5 KStG kommen, weil der OT die ausl St gem § 50 Abs 3 EStG nicht anrechnen kann, da die ausl Besteuerung in ihrem Umfang nicht der dt Besteuerung vergleichbar ist.
Tz. 38
Stand: EL 92 – ET: 03/2018
Das Schr des BMF v 03.04.2017 (BStBl I 2017, 726) enthält in seinen Rn 129, 130 folgende Aussagen zur Anwendung des § 36a EStG (Beschränkung der Anrechenbarkeit der KapSt) bei Organschaften:
Ist eine OG AE, ist die anrechenbare KapSt unter Berücksichtigung des § 36a EStG auf Ebene der OG zu ermitteln. Dabei ist die Bagatellgrenze des § 36a Abs 5 Nr 1 EStG von 20 000 E für jede OG und zusätzlich für den OT einzeln zu berücksichtigen. Besitzzeiten werden innerhalt des Organkreises nicht zusammengerechnet. Veräußert die OG Anteile an einer Kap-Ges an eine andere OG oder an den OT, beginnt eine neue Besitzzeit. Der Antrag auf Abzug von 3/5 der nichtanrechenbaren KapSt bei der Ermittlung der Eink muss von jedem St-Subjekt innerhalb des Organkreises einzeln gestellt werden.
Die anrechenbare KapSt ist gem § 19 Abs 5 KStG auf die KSt bzw ESt des OT oder seiner Gesellschafter anzurechnen.
Die anzurechnenden Beträge werden gem § 14 Abs 5 S 3 KStG gesondert auf Ebene der OG festgestellt und sowohl der OG als auch dem OT bekannt gegeben.