Tz. 375

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Für nach dem 31.12.2016 dem BV zugehende Anteile ist weiter erforderlich, dass an dem Finanzunternehmen iSd KWG (s Tz 370ff) zu mehr als 50 % unmittelbar oder mittelbar Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute beteiligt sind. Ab dem 26.06.2021 werden auch Wertpapierinstitute erfasst. Damit soll die angestrebte bankenspezifische Ausrichtung erreicht werden (s BT-Drs 18/9536, 55). Wegen der Auswirkung auf vor dem 01.01.2017 dem BV zugegangene Anteile s Tz 369.

Die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung der Kredit-, Wertpapier- oder Finanzdienstleistungsinstitute muss mehr als 50 % betragen. Anders als § 8b Abs 3 S 4 KStG stellt § 8b Abs 7 S 2 KStG nicht auf eine Beteiligung am Grund- oder Stamm-Kap ab. Im Übrigen kann für die Frage der Berechnung der Beteiligungsquote auf die Ausführungen zu § 8b Abs 3 S 4 KStG (s Tz 253) verwiesen werden.

Bei einer mittelbaren Beteiligung muss die vermittelnde Gesellschaft nicht selbst ein Kredit-, Wertpapier- oder Finanzdienstleistungsinstitut sein. GlA s M Frotscher (in F/D, § 8b KStG Rn 590b).

UE muss die mehrheitliche Beteiligung im Zeitpunkt des Zugangs der Anteile zum BV bestehen (s Tz 368 und s BT-Drs 18/9636, 55). Dh Anteile, die bei Unterschreiten der Grenze erworben werden, fallen auch dann nicht unter § 8b Abs 7 S 2 KStG, wenn später die Grenze überschritten wird. Anteile, die bei Überschreiten der Grenze erworben werden, bleiben auch dann Anteile iSd § 8b Abs 7 S 2 KStG, wenn die Beteiligungsgrenze später unterschritten wird.

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