Soweit eDaten beigestellt werden, können Steuerpflichtige und ihre Berater nicht auf deren Richtigkeit vertrauen. Spätestens nach der Bekanntgabe des Steuerbescheides müssen sie auch diese Daten aus steuerrechtlichen Gründen überprüfen, gelten diese beigestellten eDaten doch als Angaben des Steuerpflichtigen, für deren Richtigkeit er nach § 150 Abs. 2 AO einsteht.

Erkannte Fehler sind deshalb gem. § 153 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO zu berichtigen, drohen doch ansonsten strafrechtliche Konsequenzen. Dies gilt erst recht bei Angaben zu den persönlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen. Ob ansonsten noch "in dubio pro reo" hilft, erscheint zweifelhaft.

 

Service: Nöcker, Prüfungspflichten trotz Beistellung von eDaten, AO-StB 2021, 35; Nöcker, § 93c AO – die Beistellung von eDaten und ihre Folgen, AO-StB 2020, 261; Gebhardt, Praxisfragen zu einer Berichtigungspflicht nach § 153 AO von Bescheinigungen und elektronischen Daten bei der Einkommensteuererklärung, AO-StB 2021, 32; Heuel/Harink, Steuerhinterziehung im Zeitalter elektronischer Steuererklärungen, AO-StB 2020, 49; Trossen, Das qualifizierte Freitextfeld (§ 150 Abs. 7 S. 1 und 2 AO), AO-StB 2017, 309; abrufbar unter steuerberater-center.de

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