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Bekanntermaßen sind Zahlungen des Insolvenzschuldners aus dem Zeitraum der Krise vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfechtbar; insbesondere die in den letzten Wochen vor Insolvenzeröffnung erfolgten Zahlungen – auch an den StB – werden regelmäßig gemäß §§ 129 ff. InsO zur Insolvenzmasse zurückverlangt. Um dem Mandanten auch weiterhin in der Krise beratend und helfend zur Seite stehen zu können, muss der StB daher mit diesem das nach § 142 InsO zulässige "Bargeschäft" vereinbaren. Dies bedeutet, dass genau der Honorarbetrag direkt im Hinblick auf eine konkrete, zu diesem Zeitpunkt zu erbringende und notwendige Leistung gezahlt wird (Angabe auf dem Überweisungsträger/tatsächliche Barzahlung gegen entsprechende Quittung mit Tätigkeitsnachweis). Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann nur noch der (vorläufig bestellte) Insolvenzverwalter den Auftrag an den StB erteilen; allerdings handelt es sich dann bei dem StB-Honoraren um Masseverbindlichkeiten, die von dem Insolvenzverwalter – ggf. sogar mit eigener Haftung (§ 60 InsO) – in jedem Fall zu vergüten wäre (vgl. ausführlich: Leibner, Das Honorar des StB im Insolvenzverfahren, NWB 2003, 1957).

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