Spätestens mit der Umsetzung der EU-Richtlinie 2014/55/EU des europäischen Parlaments und des Rates v. 16.4.2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen hat auch die E-Rechnung Einzug ins kommunale Umfeld gehalten. Der für die Umsetzung in Deutschland grundsätzlich maßgebliche E-Rechnungs-Standard, die XRechnung, andere EN16931-konforme E-Rechnungsformate oder auch der hybride E-Rechnungs-Standard ZUGFeRD müssen inzwischen angenommen werden.

Neben kreisfreien Städten, Gemeinden, Landkreisen sind auch kommunale Einrichtungen wie Zweckverbände, Anstalten des öffentlichen Rechts, Eigenbetriebe oder auch kommunale gGmbHs seit dem 18.4.2020 verpflichtet, E-Rechnungen anzunehmen, die den Vorgaben der EU-Richtlinie 2014/55/EU und der jeweiligen landesspezifischen Ausprägung entsprechen. Aber wie stellt sich dieses im Detail dar und auf welche kommenden Herausforderungen muss sich das kommunale Umfeld noch einstellen?

Die Vorgaben zum Umgang mit E-Rechnungen sind auf kommunaler Seite in Deutschland nicht homogen und je nach Bundesland unterschiedlich ausgeprägt. Hierbei ist grundsätzlich zwischen der Annahmeverpflichtung (der Kommunen oder kommunalen Einrichtungen als Auftraggeber) und der Lieferantenverpflichtung (an Kommunen oder kommunale Einrichtungen der Auftragnehmer von öffentlichen Aufträgen) zu unterscheiden.

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