- Regelung allgemein (gesetzliche Grundlage): § 52g LVwG SH und ERechVO SH
- Annahmeverpflichtung (Kommunen): Annahmeverpflichtung im oberschwelligen Bereich, Rechnungsannahme mindestens per E-Mail oder Webupload
- Portal: Landes-E-Rechnungsportal Niedersachen kann von den Kommunen nachgenutzt werden
- Zugangskanäle Portal: E-Mail, DE-Mail, Peppol, Webservice und Webupload
- Ausnahmen oder Wertgrenzen: Ausnahme für geheimhaltungsbedürftige Rechnungsdaten
- Lieferantenverpflichtung: keine Lieferantenverpflichtung
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