Leitsatz
Die Eigenheimzulage bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen gem. § 17 EigZulG setzt nicht voraus, dass der Anspruchsberechtigte irgendwann im Förderzeitraum eine Wohnung der Genossenschaft zu eigenen Wohnzwecken nutzt (gegen BMF-Schreiben vom 10.2.1998, BStBl I 1998, 190 ff., Tz. 108).
Normenkette
§ 17 EigZulG
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige hatte 1998 Geschäftsanteile an einer eingetragenen Wohnungsbaugenossenschaft in Dresden in Höhe von 10 000 DM erworben und dafür Eigenheimzulage sowie Kinderzulage für seine zwei Kinder beantragt. Das FA lehnte dies unter Berufung auf die fehlende Voraussetzung der Selbstnutzung ab.
Entscheidung
Der BFH geht davon aus, weder aus dem Wortlaut noch aus dem Bedeutungszusammenhang des Gesetzes ergebe sich das Erfordernis der Selbstnutzung.
Außerdem werde der Zweck der Förderung genossenschaftlichen Wohnens auch durch denjenigen erfüllt, der sich nur kapitalmäßig an einer Wohnungsbaugenossenschaft beteilige. Denn er trage durch die Verbesserung der Eigenkapitalausstattung der Genossenschaft dazu bei, Wohnraum für diejenigen Genossenschaftsmitglieder zu schaffen, die selbst dazu nicht in der Lage seien.
Der BFH sieht in dieser Auslegung keinen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot. Denn bei Steuervergünstigungen stehe dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Auch das Europarecht sei nicht tangiert, da in der Begünstigung natürlicher Personen keine Beihilfe i.S.d. Art. 87 Abs. 1 EGVtr gesehen werden könne.
Hinweis
Nach § 17 EigZulG ist auch die Anschaffung von Genossenschaftsanteilen in Höhe von mindestens 10 000 DM an einer eingetragenen Genossenschaft (eG) begünstigt. Voraussetzung ist, dass die Satzung den Genossenschaftsmitgliedern unwiderruflich das Recht auf Erwerb des Eigentums an der von ihnen zu Wohnzwecken genutzten Wohnung für den Fall einräumt, dass die Mehrheit der in dem Objekt wohnenden Genossenschaftsmitglieder der Begründung von Wohnungseigentum und der Veräußerung zustimmt.
Bisher war strittig, ob die Förderung voraussetzt, dass der Anspruchsberechtigte eine Genossenschaftswohnung selbst nutzt. Die Frage wird im Schrifttum unterschiedlich beantwortet. Auch die Auffassung der Verwaltung war schwankend. Nach FinMin Sachsen vom 10.11.1996, FR 1996, 764, DB 1996, 1733, war die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nicht Voraussetzung für die Genossenschaftsförderung nach § 17 EigZulG.
Dem hatte das BMF mit Schreiben vom 22.1.1998, DB 1998, 397 (nunmehr BMF vom 10.2.1998, BStBl I 1998, 190, Tz. 108, Satz 5) widersprochen. Danach ist die Selbstnutzung erforderlich; sie muss spätestens im letzten Jahr des Förderzeitraums beginnen.
Der BFH hat in dieser Streitfrage nunmehr Klarheit geschaffen. Er tritt der Auffassung des BMF entgegen. Die Selbstnutzung einer Genossenschaftswohnung ist danach nicht Voraussetzung für die Förderung. Damit sind auch Gestaltungen, die auf eine Beteiligung an Wohnungsgenossenschaften lediglich unter dem Gesichtspunkt der Kapitalanlage begünstigt.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 15.01.2002, IX R 55/00BFH, Urteil vom 15.1.2001, IX R 55/00