Die Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft kann entweder im Wege der Gesamtrechtsnachfolge oder durch Einzelrechtsnachfolge vollzogen werden:
Gesamtrechtsnachfolge |
- durch Verschmelzung einer Personenhandelsgesellschaft auf eine bereits bestehende Kapitalgesellschaft;
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- durch Ausgliederung von Vermögensteilen einer Personenhandelsgesellschaft oder eines Einzelkaufmanns auf eine bereits bestehende oder neu gegründete Kapitalgesellschaft
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- durch Formwechsel einer Personenhandelsgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft
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Einzelrechts-Nachfolge |
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- durch Sachkapitalerhöhung bei einer bereits bestehenden Kapitalgesellschaft
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- durch sog. erweiterte Anwachsung z. B. bei einer GmbH & Co. KG, bei dem zivilrechtlich die Kommanditanteile im Wege der Kapitalerhöhung in die Komplementär-GmbH eingebracht werden und das Vermögen der GmbH & Co. KG danach im Wege der Anwachsung auf die GmbH übergeht.
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Nach Rdnr. 01.44 UmwSt-Erlass kann Folge der Einbringung eines Mitunternehmeranteils, u. a. im Wege der Einzelrechtsnachfolge, auch eine Anwachsung sein. In der Praxis wird damit der Einsatz des sog. erweiterten Anwachsungsmodells bei der Umwandlung einer GmbH & Co. KG auf die bisherige Komplementär-GmbH als übernehmender Rechtsträger ermöglicht. Dabei übernimmt die Komplementär-GmbH das Vermögen der Kommanditgesellschaft, indem die Kommanditisten ihre Kommanditanteile im Wege der Kapitalerhöhung (also gegen Gewährung von neuen Gesellschaftsrechten) in die Komplementär-GmbH einbringen, an der sie im gleichen Umfang wie an der Kommanditgesellschaft beteiligt sind. Anschließend wächst das Vermögen der KG der GmbH als einzigem verbleibendem Gesellschafter an.
Um von § 20 UmwStG erfasst zu werden, ist die Gewährung neuer Gesellschaftsrechte erforderlich, so dass die übernehmende Komplementär-GmbH neue, im Wege einer Kapitalerhöhung geschaffene Gesellschaftsrechte für die eingebrachten Mitunternehmeranteile (Kommanditanteile) gewähren muss. Dies ergibt sich im Übrigen aus Rdnr. E 20.10 UmwSt-Erlass, wonach das Ausscheiden der Kommanditisten aus einer Kapitalgesellschaft & Co. KG unter Anwachsung ihrer Anteile gem. § 738 BGB, § 142 HGB, ohne dass die Kommanditisten einen Ausgleich in Form neuer Gesellschaftsrechte an der Kapitalgesellschaft erhalten, nicht zu einer Gewährung von Gesellschaftsrechten führt. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass bei der erweiterten Anwachsung bei Gewährung von Gesellschaftsrechten die Vorschrift des § 20 UmwStG anwendbar ist.
Erfolgt dagegen die Anwachsung ohne Gewährung von neuen Gesellschaftsrechten, führt die Einbringung der Kommanditeinlage zu einer verdeckten Einlage in die Komplementär-GmbH, bei der es zur Auflösung der stillen Reserven im Vermögen der GmbH & Co. KG kommt.