FinMin Mecklenburg-Vorpommern, Erlaß v. 29.12.2008, IV 301 - S 2532 - 2/08
Die o.g. Vordrucke sind im AIS unter Themen/Steuererklärungsvordrucke/Veranlagungsjahr 2008/Einkommensteuer bzw. Themen/Steuererklärungsvordrucke/Veranlagungsjahr 2008/Feststellung von Besteuerungsgrundlagen eingestellt. Zu den Änderungen der Vordrucke für den Veranlagungszeitraum/Feststellungszeitraum 2008 wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Vordrucke zur Einkommensteuererklärung
Alle Vordrucke
In den Vordrucken wird ab den Seiten 2 auf die nochmalige Angabe der Steuernummer verzichtet.
ESt 1
Die öffentliche Aufforderung wurde auf den VZ/FZ 2008 fortgeschrieben und an die aktuelle Rechtslage angepasst. Insbesondere waren Anpassungen wegen des Wegfalls der Antragsfrist § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 ff. EStG durch das Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.2007 (BGBl 2007 I S. 3150) erforderlich.
ESt 1 A
In Zeile 38 wurde der Betrag von 512 Euro in 600 Euro geändert, da die Regelung des § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.8.2008 (BGBl 2008 I S. 1912) bereits ab dem VZ 2008 gilt.
In Zeile 75 wurde eine Abfrage nach den „Steuerfreien Arbeitgeberzuschüssen zur Kranken- und Pflegeversicherung It. Nr. 24 der Lohnsteuerbescheinigung” aufgenommen, da es in der Vergangenheit immer wieder zu Falscheintragungen bei ElsterFormular kam. Aufgrund des JStG 2008 sind die Nachweisvoraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a EStG im Rahmen der Abgabe der Einkommensteuererklärung geändert worden. Die ehemalige Zeile 113 konnte ersatzlos entfallen.
Anleitung ESt
Die Anleitung wurde an die geltende Rechtslage angepasst. Wesentliche Änderungen gegenüber der Anleitung 2007 sind durch Randlinien gekennzeichnet.
(Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9.12.2008 zur Entfernungspauschale ist bei den Erläuterungen zur Anlage N nicht berücksichtigt, da die Anleitung vorher erstellt wurde).
ESt 1 V
Der Vordruck ESt 1 V wurde an die Änderungen in den Vordrucken ESt 1 A und Anlage N angepasst.
Auf die Abfragen zur jeweils zweiten regelmäßigen Arbeitsstätte wurde verzichtet. In der Überschrift zu Zeile 42 wurde der Text „Beiträge zu” in „Beiträge (abzüglich erstatteter Beiträge) zu” geändert (analog ESt 1 A).
Für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (§ 35a EStG) wurden Eintragungsmöglichkeiten geschafften (Zeilen 49 bis 52). Der Text des Infoblatts wurde angepasst.
Anlage AUS
Die Anlage AUS wurde in den Zeilen 47 und 48 (neu) um Abfragen nach dem Einkommen ausländischer Familienstiftungen sowie der „Auf Antrag nach § 15 Abs. 5i.V.m. § 12 Abs. 3 AStG anzurechnenden Steuern” ergänzt.
Die Anleitung war anzupassen, vorrangig zu dem BMF-Schreiben vom 30.7.2008 (BStBl 2008 I S. 810) zur Berücksichtigung negativer Einkünfte nach § 2a EStG.
Anlage AV
Die Abfrage in Zeile 6 wurde um „und Versorgungsbezüge wegen Dienstunfähigkeit” ergänzt. In der neuen Zeile 9 ist eine Abfrage nach dem Jahres-(brutto)betrag der Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit in 2007” aufgenommen worden. Beide Änderungen beruhen auf dem Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz – EigRentG) vom 29.7.2008 (BGBl 2008 I S. 1509).
In den Zeilen 16 bis 18 wurde wegen der Höhe der Kinderzulage eine Unterscheidung der vor dem 1.1.2008 und nach dem 31.12.2007 geborenen Kindern aufgenommen. Die Anleitung wurde an die geltende Rechtslage angepasst.
Anlage Forstwirtschaft
Die jahresneutrale Anlage Forstwirtschaft wurde gegenüber dem Vorjahr nicht geändert.
Anlage FW
Die Anlage sowie die Anleitung wurden an die geltende Rechtslage angepasst.
Anlage G
Die Anlage GSE wird ab dem VZ 2008 in die Anlagen G und S getrennt. Für Einkünfte aus Mitunternehmerschaften stehen nunmehr vier Zeilen zur Verfügung (Zeilen 8 bis 11).
In Zeile 15 ist die Anzahl der Anlagen 34a anzugeben. Zur Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrages nach § 35 EStG ist es erforderlich, die Summe der positiven Einkünfte aller Einkunftsarten zu ermitteln. Hierfür wurden die neuen Zeilen 23 bis 30 in der Anlage G aufgenommen. Bei der Berechnung dürfen positive und negative Einkunftsquellen auch innerhalb einer Einkunftsart nicht saldiert werden (BMF-Schreiben folgt). Da die Begrenzung der Steuerermäßigung nach § 35 EStG auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer (§ 35 Abs. 1 Satz 5 EStG) außerdem je Betrieb gilt, ist die Aufnahme zusätzlicher Abfragen in den neuen Zeilen 16 bis 22 erforderlich. So kann die Steuerermäßigung für bis zu zwei Betriebe/Beteiligungen ohne zusätzlichen Eingriff des Bearbeiters maschinell berechnet werden (Zeilen 16 bis 19). Die Zeilen 20 und 21 stehen als Summenzellen für weitere Betriebe/Beteiligungen zur Verfügung. Die Abfrage in der Zeile 22 dient der Berücksichtigung aus Beteiligungen herrührender Ermäßigungsbeträge nach § 35 EStG, die sich auf Unterbeteiligungen beziehen.
Für Angaben zu Investitionsabzugsbeträgen stehen die Zeilen 47 und 48 zur Verfü...