Setzt sich eine Erbengemeinschaft über Privatvermögen auseinander, ist u.a. zwischen der Teilung ohne Abfindungszahlungen und der Teilung mit Abfindungszahlungen zu unterscheiden. Je nach Form der Auseinandersetzung können dem Erben, der das vermietete Grundstück erhält, zusätzliche abschreibungsfähige Anschaffungskosten entstehen, die i.R.d. Ermittlung der Vermietungseinkünfte abgeschrieben werden können.
a) Teilung ohne Abfindungszahlungen
Die Teilung ohne Abfindungszahlungen löst weder die Entstehung von Anschaffungskosten noch Veräußerungserlöse aus. Eine Erbauseinandersetzung kann auch in der Weise durchgeführt werden, dass einem Miterben ein Nutzungsrecht an einem zum Nachlass gehörenden Wirtschaftsgut eingeräumt wird, das einem anderen Miterben zugeteilt wird (z.B. Wohnrecht an einem Gebäude). Dieses Nutzungsrecht ist nicht gegen Entgelt bestellt. Die Ablösung des Nutzungsrechts durch den Miterben führt jedoch zu nachträglichen Anschaffungskosten (BFH v. 28.11.1991 – XI R 2/87, BStBl. II 1992, 381).
Ein unentgeltlicher Vorgang liegt auch vor, wenn Gesamthandseigentum in Bruchteilseigentum umgewandelt wird und ein Miterbe Anteile an der Bruchteilsgemeinschaft von einem anderen Miterben im Tauschwege gegen eigene Anteile erwirbt.
b) Übernahme von Schulden
Eine Schuldübernahme führt auch insoweit nicht zu Anschaffungskosten, als sie die Erbquote übersteigt. Dies bedeutet, dass Nachlassverbindlichkeiten einen wertmäßigen Ausgleich unter den Miterben bei einer Teilung und damit einen unentgeltlichen Rechtsvorgang ermöglichen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die übernommenen Verbindlichkeiten in einem Finanzierungszusammenhang mit zugeteilten Nachlassgegenständen stehen (BFH v. 10.10.2018 – IX R 1/17, BStBl. II 2019, 170 = ErbStB 2019, 94 [Marfels]).
Die Übernahme von Verbindlichkeiten der Erbengemeinschaft durch einzelne Miterben über die Erbquote hinaus führt auch dann nicht zu Anschaffungskosten, wenn durch die Art der Verteilung von Verbindlichkeiten zusätzlich Abfindungsbedarf geschaffen wird. Dies gilt unabhängig davon, ob durch die Art der Verteilung von Verbindlichkeiten ein bisher bestehender Finanzierungszusammenhang zwischen Wirtschaftsgut und Schuld erhalten bleibt oder nicht. Regelmäßig wird der Übernahme von Verbindlichkeiten eine interne Freistellungsverpflichtung zugrunde liegen. Die zur Wertangleichung zulässige Möglichkeit der Übernahme von Verbindlichkeiten der Erbengemeinschaft über die Erbquote hinaus bezieht sich nur auf Nachlassverbindlichkeiten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Verbindlichkeit bereits im Zeitpunkt des Erbfalls bestanden hat oder ob sie erst im Zuge der Verwaltung des Nachlasses entstanden ist (BFH v. 10.10.2018 – IX R 1/17, BStBl. II 2019, 170 = ErbStB 2019, 94 [Marfels]). Eine überquotale Schuldübernahme kann ausnahmsweise zu Anschaffungskosten führen, wenn sie die Gegenleistung für ein zeitliches Vorziehen der Erbauseinandersetzung darstellt (BFH v. 19.12.2006 – IX R 44/04, BStBl. II 2008, 216 = ErbStB 2007, 164 [Heinrichshofen]).
Beraterhinweis Vorsicht ist angebracht, wenn eine Erbengemeinschaft im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Erbauseinandersetzung Verbindlichkeiten eingeht, um insoweit eine gewinnneutrale Realteilung zu ermöglichen. In diesem Fall handelt es sich nicht mehr um Nachlassverbindlichkeiten. Die Finanzverwaltung geht in diesem Fall von Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) aus (BMF v. 14.3.2006 – IV B 2 - S 2242 - 7/06, BStBl. I 2006, 253 Rz. 25 = ErbStB 2006, 120 [Krömker]).
c) Teilung mit Abfindungszahlungen
Wird i.R. einer Erbauseinandersetzung ein aus einem vermieteten Grundstück bestehender Nachlass derart geteilt, das ein Miterbe das Grundstück und damit wertmäßig mehr erhält, als ihm nach seiner Erbquote zusteht, und zahlt er für dieses "Mehr" an seine Miterben eine Abfindung, liegt insoweit ein Anschaffungs- und Veräußerungsvorgang vor. In Höhe der Abfindungszahlung entstehen Anschaffungskosten. Das gilt auch, soweit sich die Erbengemeinschaft durch Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft auseinandersetzt.
Wird ein vermietetes Grundstück gegen Abfindungszahlung erworben, berechnen sich der entgeltlich und der unentgeltlich erworbene Teil des Wirtschaftsguts nach dem Verkehrswert des Grundstücks. Da sich Miterben bei der Erbauseinandersetzung wie fremde Dritte gegenüberstehen, kann i.d.R. davon ausgegangen werden, dass der Verkehrswert dem Wert (Anrechnungswert) entspricht, den die Miterben der Erbauseinandersetzung zugrunde legen.
Nach der Erbauseinandersetzung ist hinsichtlich der weiteren Abschreibung zwischen dem unentgeltlich erworbenen und dem entgeltliche erworbenen Teil des Grundstücks zu unterscheiden. Auf den unentgeltlich erworbenen Teil ist § 11d Abs. 1 EStDV anzuwenden. Der Miterbe führt die von der Erbengemeinschaft vorgenommene Abschreibung anteilig fort.
Soweit der Miterbe das Wirtschaftsgut entgeltlich erworben hat, sind der weiteren AfA seine Anschaffungskosten zugrunde zu legen. Für den entgeltlich erworbenen Teil des Grundstücks bemessen sich die AfA nach den für Gebäude geltenden Vorschriften...