Eine Schuldübernahme führt auch insoweit nicht zu Anschaffungskosten, als sie die Erbquote übersteigt. Dies bedeutet, dass Nachlassverbindlichkeiten einen wertmäßigen Ausgleich unter den Miterben bei einer Teilung und damit einen unentgeltlichen Rechtsvorgang ermöglichen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die übernommenen Verbindlichkeiten in einem Finanzierungszusammenhang mit zugeteilten Nachlassgegenständen stehen (BFH v. 10.10.2018 – IX R 1/17, BStBl. II 2019, 170 = ErbStB 2019, 94 [Marfels]).
Die Übernahme von Verbindlichkeiten der Erbengemeinschaft durch einzelne Miterben über die Erbquote hinaus führt auch dann nicht zu Anschaffungskosten, wenn durch die Art der Verteilung von Verbindlichkeiten zusätzlich Abfindungsbedarf geschaffen wird. Dies gilt unabhängig davon, ob durch die Art der Verteilung von Verbindlichkeiten ein bisher bestehender Finanzierungszusammenhang zwischen Wirtschaftsgut und Schuld erhalten bleibt oder nicht. Regelmäßig wird der Übernahme von Verbindlichkeiten eine interne Freistellungsverpflichtung zugrunde liegen. Die zur Wertangleichung zulässige Möglichkeit der Übernahme von Verbindlichkeiten der Erbengemeinschaft über die Erbquote hinaus bezieht sich nur auf Nachlassverbindlichkeiten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Verbindlichkeit bereits im Zeitpunkt des Erbfalls bestanden hat oder ob sie erst im Zuge der Verwaltung des Nachlasses entstanden ist (BFH v. 10.10.2018 – IX R 1/17, BStBl. II 2019, 170 = ErbStB 2019, 94 [Marfels]). Eine überquotale Schuldübernahme kann ausnahmsweise zu Anschaffungskosten führen, wenn sie die Gegenleistung für ein zeitliches Vorziehen der Erbauseinandersetzung darstellt (BFH v. 19.12.2006 – IX R 44/04, BStBl. II 2008, 216 = ErbStB 2007, 164 [Heinrichshofen]).
Beraterhinweis Vorsicht ist angebracht, wenn eine Erbengemeinschaft im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Erbauseinandersetzung Verbindlichkeiten eingeht, um insoweit eine gewinnneutrale Realteilung zu ermöglichen. In diesem Fall handelt es sich nicht mehr um Nachlassverbindlichkeiten. Die Finanzverwaltung geht in diesem Fall von Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) aus (BMF v. 14.3.2006 – IV B 2 - S 2242 - 7/06, BStBl. I 2006, 253 Rz. 25 = ErbStB 2006, 120 [Krömker]).