Während der Elternzeit kann der Erholungsurlaub vom Arbeitgeber gekürzt werden (§ 17 Abs. 1 BEEG). Möchte der Arbeitgeber von seiner ihm gesetzlich eingeräumten Befugnis Gebrauch machen, den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen, muss er eine darauf gerichtete empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben. Dazu ist es ausreichend, dass für den Arbeitnehmer erkennbar ist, dass der Arbeitgeber von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen will. Das Kürzungsrecht des Arbeitgebers erfasst auch den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien für diesen keine von § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG abweichende Regelung vereinbart haben. Dazu hatte der Europäische Gerichtshof bereits entschieden, dass eine nationale Bestimmung, wonach bei der Berechnung der Dauer des bezahlten Jahresurlaubs die Dauer eines genommenen Elternurlaubs nicht berücksichtigt wird, mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Das BAG hat bestätigt, dass § 17 Abs. 1 BEEG unionsrechtskonform ist. Die Kürzung des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs verstößt weder gegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie), noch gegen § 5 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub im Anhang der Richtlinie 2010/18/EU.
Zum Urlaubsgeld sind tarif- oder einzelvertragliche Regelungen zu beachten.
7.1 Erholungsurlaub
Sofern der oder die Beschäftigte keine Teilzeitarbeit leistet, kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub anteilig für Zeiten der Elternzeit kürzen (§ 17 BEEG). Die Kürzung kann jedoch nur für volle Kalendermonate der Elternzeit stattfinden. Selbst wenn in einem Monat lediglich Tage ohne Arbeitspflicht (z. B. Feiertage) fehlen, verhindert das die Kürzung.
Berücksichtigung von Feiertagen
Monatserster ist Feiertag, Beginn der Elternzeit am 2. des Monats: Keine Kürzung des Urlaubs für diesen Monat.
Die Kürzungsmöglichkeit besteht für jeden Urlaub, sei es Erholungsurlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz, sei es Urlaub auf einer anderen Grundlage wie Zusatzurlaub nach § 208 SGB IX, § 19 Abs. 2 JArbSchG oder aufgrund Tarifvertrags, Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrags. Bruchteile infolge der Kürzung sind weder auf- noch abzurunden. Ist eine Kürzung vor Beginn der Elternzeit nicht mehr möglich, weil der Erholungsurlaub bereits genommen wurde, so kann die Kürzung nach Ende der Elternzeit gegenüber dem dann entstehenden Urlaub nachgeholt werden. Der Urlaub kann jedoch nicht gekürzt werden, soweit der Arbeitnehmer in Teilzeit während der Elternzeit arbeitet. In solchen Fällen ist der Urlaub wie bei jeder Teilzeit zeitanteilig umzurechnen. Dies gilt jedenfalls und wohl nur für den Urlaub, den der Arbeitnehmer für den auf die Teilzeit entfallenden Zeitraum erwirbt.
Teilzeitarbeit während der Elternzeit
Der Arbeitnehmer arbeitet in Vollzeit in der 5-Tage-Woche und hat einen jährlichen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen. Im Januar hatte er bereits 2 Wochen Urlaub, ihm verbleiben also 20 Urlaubstage. Ab dem 8.2.2023 tritt er eine Elternzeit für 2 Jahre an. Während der Elternzeit arbeitet er an 2 Arbeitstagen pro Woche. In dieser Zeit reduziert sich sein Urlaubsanspruch für 2023 auf 20 × 2/5 = 8 Urlaubstage.
Die Kürzung des Urlaubs wegen Elternzeit tritt nicht automatisch ein. Der Arbeitgeber muss sie erklären. Dies kann er ab dem Elternzeitverlangen vornehmen, ggf. auch noch nach einer Übertragung eines Resturlaubs in die Zeit nach der Elternzeit. Wurde vor Antritt der Elternzeit zu viel Urlaub gewährt, kann der Arbeitgeber diesen nicht zurückfordern. Er kann aber den nach der Elternzeit entstehenden Urlaubsanspruch um die zu viel gewährten Urlaubstage kürzen. Dabei begrenzt das Gesetz die Kürzungsmöglichkeit nicht auf das Kalenderjahr, in dem die Elternzeit endet; reicht dessen (Teil-)Urlaubsvolumen zur Kürzung nicht aus, kann also auch noch im Folgejahr gekürzt werden.
Hat der Arbeitnehmer bei Antritt der Elternzeit den ihm zustehenden Erholungsurlaub noch nicht vollständig genommen, so wird dieser Teil abweichend von den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes und der Rechtsprechung ohne weitere Voraussetzungen in das Jahr übertragen, in dem die Elternzeit endet, sowie in das Folgejahr. Kann der Arbeitnehmer den Erholungsurlaub auch dann nicht nehmen, so findet eine weitere Übertragung nicht genommenen Erholungsurlaubs grundsätzlich nicht statt. Dies gilt seit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs sowie der sich anschließenden Rechtsprechung des BAG allerdings nicht, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit nicht nehmen konnte; insoweit ist er jeweils in das "Folgefolgejahr" zu übertragen. Hinsichtlich der Besonderheiten der Elternzeit hat das BAG die Auffassung, der Urlaub werde nicht übertragen, bereits früher für Fälle aufgegeben, in denen der Urlaub wegen einer weiteren, folgenden Schwangerschaft und Elternzeit nicht genommen werden k...