Einführung
Seit 2005 wird auf EU-Ebene versucht, den CO2-Ausstoß mit dem Handel von Zertifikaten zu reduzieren. Industrieunternehmen, die CO2 ausstoßen, müssen für jede Tonne des Schadstoffes bezahlen. Dazu hat die EU Zertifikate ausgegeben, die zunächst kostenlos verteilt, später versteigert wurden. Die Anzahl der Zertifikate wurde und wird jährlich reduziert. Unternehmen, die ihren CO2-Ausstoß nicht reduzieren, müssen zusätzliche Zertifikate kaufen, Unternehmen, die ihren Ausstoß reduzieren, können ihre Zertifikate verkaufen. Dafür gibt es eine Börse.
Der Preis eines Zertifikates gibt einen Hinweis auf den Erfolg dieser Vorgehensweise. Hohe Preise signalisieren einen guten Erfolg, da der Ausstoß der CO2-Mengen teurer wird. Während der Preis eines Zertifikates in den ersten Jahren enttäuschend niedrig lag, hat er sich seit 2020 soweit verteuert, dass er eine Lenkungsfunktion tatsächlich ausüben kann. Das hat selbstverständlich Auswirkungen auf die Kosten im Unternehmen.
Hinzu kommt, dass seit 2021 ein zusätzliches nationales Emissionshandelssystem (nEHS) in Deutschland auch die Bereiche Wärmeerzeugung und Verkehr sowie ab 2024 auch die Abfallwirtschaft mit Kosten für den CO2-Ausstoß belastet werden. Zuständig für die Umsetzung ist die deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt. In diesem System werden die Stellen, die CO2 ausstoßen, nicht direkt am Handel mit den Zertifikaten beteiligt. Da auch alle privaten Verbraucher durch Heizung und verkehr betroffen sind, wäre die Zahl der Beteiligten zu groß. Die Belastung erfolgt über die Händler, die Öl, Gas, Treibstoffe usw. auf den Markt bringen.
Der Preis für die nationalen Zertifikate ist für die Einführungsphase 2021 bis 2025 zwar festgelegt worden, wird aber durch die Politik manipuliert. So wurde er zur Abmilderung der Energiepreise nach dem beginn des Ukrainekrieges reduziert, nach der Haushaltskrise der Ampelregierung für 2024 aber wieder kurzfristig auf den geplanten Wert von 45,00 EUR je Tonne CO2-Ausstoß erhöht. Das hat nicht nur Einfluss auf die Kosten für Heizung, Strom, Benzin und Diesel der privaten Verbraucher. Das bestimmt auch die Kosten für die Unternehmen.
Mit dem europäischen und dem deutschen System wird ein für Unternehmen wichtiger Produktionsfaktor, die Energie, künstlich verknappt und verteuert. Es entstehen zusätzliche Kosten in einer neuen Form, die im internen Rechnungswesen zu berücksichtigen sind.
1 Wie funktionieren Emissionsberechtigungen?
Grundlage für die Zuteilung von Emissionsberechtigungen im europäischen System ist seit 2013 nicht mehr der Nationale Allokationsplan (NAP), sondern eine europäische Gesamtobergrenze für CO2-Emissionen und das Treibhaus-Emissionshandelsgesetz (TEHG). Die relativ komplexen Berechnungen und Vorgehensweisen werden hier verkürzt, aber für das Verständnis im internen Rechnungswesen ausreichend, dargestellt.
Im nationalen Emissionshandelssystem Deutschlands erfolgt die Belastung der Unternehmen mit den Emissionskosten durch den Lieferanten der Energie. Damit erhöht sich der Einkaufspreis für das entsprechende Produkt. Der Betrag der Zusatzkosten wird separat auf der Rechnung ausgewiesen.
Keine Doppelbelastung
Damit Unternehmen nicht doppelt belastet werden, wenn sie Energie einkaufen und im bereits nach EU-Recht belasteten Produktionsverfahren verbrauchen, sind Ausnahmen möglich. Die betroffenen Unternehmen können bei der DEHSt eine Erstattung beantragen oder der Lieferant des belasteten Gutes kann für die Lieferungen an das bereits belastete Unternehmen von seiner Verpflichtung zum Kauf der Zertifikate entbunden werden.
1.1 Wer ist betroffen?
Betroffen von den europäischen Vorgaben sind Industrieunternehmen, die CO2 freisetzende Energieträger verbrauchen:
- Verbraucher, die dies direkt bei der Produktion tun (Industrieanlagen);
- Erzeuger anderer Energieformen, in der Regel Strom (Energieanlagen);
- Betreiber von Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK), vielfach in Form von Blockheizkraftwerken in der Industrie vertreten.
Dabei gibt es eine Grenze, die kleine Unternehmen und kleine Verbraucher vom Emissionshandel freistellt. Diese ist aktuell im § 27 TEHG geregelt. Dort wird auf Schwellenwerte Bezug genommen, die für unterschiedliche Tätigkeiten mit CO2-Ausstoß in ebenso unterschiedlicher Höhe in Anhang 1 zum TEHG festgelegt sind.
Vom nationalen Emissionshandelssystem sind alle Verbraucher betroffen, also auch die Unternehmen, solange keine Doppelbelastung mit dem EU-System besteht.
1.2 Der Ablauf in den Zuteilungsperioden im EU-System
Den Betreiber von Anlagen, die betroffene Energieträger verbrauchen, wird ein jährlich sinkendes Kontingent von Emissionszertifikaten zugeteilt. Diese werden auf einem bei einer zentralen Stelle einzurichtenden Konto gutgeschrieben. Nach Ablauf des Jahres ist eine Abrechnung zu erstellen. Fehlen dem Betreiber noch Emissionsrechte, so muss er sie zukaufen. Dies kann er über eine Börse tun, auf der Unternehmen, die ihre Zertifikate aufgrund erfolgreicher Verbrauchsoptimierung nicht nutzen, als Verkäufer auftreten. Gleichzeitig werden in jedem Jahr neue Zertifikate versteigert. Die Schuld an Zer...