1. |
EEG-Finanzierungsbedarf und KWKG-Finanzierungsbedarf |
1.1 |
Der EEG-Finanzierungsbedarf wird transparent ermittelt aus |
1.1.1 |
dem Differenzbetrag zwischen den prognostizierten Einnahmen der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 2.3, 4.1 und 4.3 und den prognostizierten Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 3 und 5 für das jeweils folgende Kalenderjahr und |
1.1.2 |
dem Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen Einnahmen der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 2 und 4 und den tatsächlichen Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 3 und 5 zum Zeitpunkt der Ermittlung zuzüglich der prognostizierten weiteren Einnahmen und Ausgaben, die nach der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs bis zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres nach diesen Nummern erwartet werden. |
1.2 |
Der KWKG-Finanzierungsbedarf wird transparent ermittelt aus |
1.2.1 |
dem Differenzbetrag zwischen den prognostizierten Einnahmen der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 2.3 und 6.1 und den prognostizierten Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 3 und 7 für das jeweils folgende Kalenderjahr und |
1.2.2 |
dem Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen Einnahmen der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 2 und 6 und den tatsächlichen Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 3 und 7 zum Zeitpunkt der Ermittlung zuzüglich der prognostizierten weiteren Einnahmen und Ausgaben, die nach der Ermittlung des KWKG-Finanzierungsbedarfs bis zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres nach diesen Nummern erwartet werden. |
1.3 |
Der EEG-Finanzierungsbedarf und der KWKG-Finanzierungsbedarf müssen jederzeit voneinander abgegrenzt werden. Einnahmen nach Nummer 2 und Ausgaben nach Nummer 3 sind bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs nur zu berücksichtigen, soweit sie auf dem Erneuerbare-Energien-Gesetz beruhen. Einnahmen nach Nummer 2 und Ausgaben nach Nummer 3 sind bei der Ermittlung des KWKG-Finanzierungsbedarfs nur zu berücksichtigen, soweit sie auf dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz beruhen. |
2. |
Allgemeine Einnahmen Allgemeine Einnahmen sind |
2.1 |
Zahlungen von Umlagen; dies umfasst auch Zahlungen der EEG-Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in den vor dem 1. Januar 2023 geltenden Fassungen, |
2.2 |
positive Differenzbeträge zwischen der jeweiligen Umlage in der vereinnahmten Höhe und der zulässigen Höhe sowie darauf nach Nummer 12 Satz 1 entfallende Zinsen, |
2.3 |
Erlöse aus Rückforderungsansprüchen entsprechend den Vorgaben nach § 18 Absatz 1 oder auf Grund von nachträglichen Korrekturen nach § 20 und aus Zahlungsansprüchen der Übertragungsnetzbetreiber nach § 19 Absatz 2 und |
2.4 |
positive Differenzbeträge aus Zinsen nach Nummer 12. |
3. |
Allgemeine Ausgaben Allgemeine Ausgaben sind |
3.1 |
negative Differenzbeträge zwischen der jeweiligen Umlage in der vereinnahmten Höhe und der zulässigen Höhe sowie darauf nach Nummer 12 Satz 1 entfallende Zinsen, |
3.2 |
Zahlungen auf Grund von nachträglichen Korrekturen nach § 20, |
3.3 |
Rückzahlungen der Übertragungsnetzbetreiber nach § 19 Absatz 2, |
3.4 |
negative Differenzbeträge aus Zinsen nach Nummer 12 und |
3.5 |
folgende Positionen, soweit sie jeweils zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder diesem Gesetz erforderlich sind: |
3.5.1 |
notwendige Kosten für die Börsenzulassung und Handelsanbindung, |
3.5.2 |
notwendige Kosten der Transaktionen für die Erfassung der Ist-Werte, die Abrechnung und den Ausgleich nach § 15, |
3.5.3 |
notwendige Kosten für die IT-Infrastruktur, das Personal und Dienstleistungen, |
3.5.4 |
notwendige Kosten für die Ermittlung der Umlagen nach § 10, |
3.5.5 |
notwendige Zahlungen von Zinsen zur Finanzierung von Differenzbeträgen im Sinn von Nummer 12 Satz 1, soweit der tatsächlich angefallene Soll-Zinssatz den in Nummer 12 Satz 2 vorgesehenen Zinssatz übersteigt, |
3.5.6 |
notwendige Kosten für Differenzen zwischen den nach Nummer 12 Satz 2 anzusetzenden Erträgen aus Haben-Zinsen und den tatsächlich angefallenen Erträgen aus Haben-Zinsen und |
3.5.7 |
notwendige Zahlungen für die Bereitstellung von Kreditlinien zur Finanzierung von Differenzbeträgen im Sinn von Nummer 12 Satz 1. |
4. |
Besondere Einnahmen bei der Förderung erneuerbarer Energien Besondere Einnahmen bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs sind |
4.1 |
Erlöse aus der Vermarktung nach § 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung, |
4.2[1] |
Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland an die Übertragungsnetzbetreiber nach den §§ 6 und 7 sowie § 3 Absatz 3 Nummer 3a der Erneuerbare-Energien-Verordnung in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung, |
4.3 |
Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland an die Übertragungsnetzbetreiber zur Finanzierung der Anschlussförderung von Güllekleinanlagen nach Abschnitt 3a der Erneuerbare-Energien-Verordnung, |
4.4 |
Zahlungen nach § 13 Absatz 2, soweit die Saldierung nach § 13 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für den Übertragungsnetzbetreiber einen positiven Saldo ergeben hat, |
4.5 |
Erlöse au... |
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