Dies wird gem. § 24b Abs. 1 S. 2 EStG gesetzlich fingiert, wenn Kind und Steuerpflichtiger unter gemeinsamer Adresse gemeldet sind[46]. Eine Widerlegung dieser gesetzlichen Folgerung ist nicht möglich[47]. Eine Mindestdauer der Meldung ist nicht vorgesehen[48]. Die Meldung muss auch nicht als Hauptwohnsitz erfolgen; als Nebenwohnsitz genügt mithin[49]. Unschädlich ist, wenn das Kind vorübergehend zu Ausbildungszwecken auswärts tätig ist[50].
Liegt keine entsprechende Meldung vor, trifft den Steuerpflichtigen die Beweislast, dass das Kind seinem Haushalt zugehörig ist[51].
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