Prof. Dr. Andreas Herlinghaus
Leitsatz
Unabhängig von der Anzahl der Erwerber von Todes wegen können für die Summe der in § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG genannten Kosten eines Erbfalls pauschal nicht mehr als 10 300 EUR abgezogen werden.
Normenkette
§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG
Sachverhalt
Der BFH hat in seinem Beschluss von der Wiedergabe des Tatbestands abgesehen. Dieser ergibt sich aber aus dem Urteil des FG (FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 15.05.2008, 9 K 257/06, Haufe-Index 2023685, EFG 2008, 1906).
Der Kläger als Miterbe wollte im Rahmen seiner ErbSt-Veranlagung § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG so verstanden wissen, dass der dort genannte Pauschbetrag je "Erbanfall", also für jeden Miterben in voller Höhe, zu gewähren sei. Dem waren schon das FA und auch das FG nicht gefolgt, weil aus ihrer Sicht der Pauschbetrag nur einmal pro Erbfall zu gewähren war. Entsprechend teilten sie den Pauschbetrag auf die vorhandenen zwei Miterben auf.
Entscheidung
Der BFH bestätigte jetzt die Rechtsauffassung der Vorinstanz und wies die Revision des Klägers als unbegründet zurück.
Hinweis
1. Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Für "diese Kosten" wird nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG"insgesamt ein Betrag von 10 300 EUR ohne Nachweis abgezogen". Dies wird bislang (ausweislich der Nachweise im Besprechungsurteil) generell so verstanden, dass der Betrag von 10 300 EUR für jeden Erbfall nur einmal zu gewähren ist. Dies unterzog der BFH nunmehr einer ebenso knappen wie in ihrem Ergebnis überzeugenden Überprüfung, indem er § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG nach allen Regeln der Kunst auslegte.
a) Der BFH stellt dazu zunächst klar, dass das herrschende Normverständnismit dem Wortlaut und den Regeln der Grammatik vereinbar ist. Die Verwendung des Artikels "diese" bezieht sich zwar in Verbindung mit dem Wort "insgesamt" auf die in § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG genannten Kosten in ihrer Gesamtheit. Dies schließt es aber nicht aus, den Betrag von 10 300 EUR auf den Erbfall und nicht auf den einzelnen Erben zu beziehen. Insoweit lässt bereits der sachliche Bezug auf die Kosten die Auslegung zu, dass für sämtliche der in § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG genannten Kosten eines Erbfalls zusammen nur ein Betrag von 10 300 EUR abziehbar ist. Dies gilt unabhängig davon, wie vielen Personen dem Grund nach Erbfallkosten entstanden sind.
b) Diese Auslegung entspricht vor allem dem Gesetzestelos: In der ersten einschlägigen Gesetzesbegründung heißt es zu § 10 Abs. 5 ErbStG, er enthalte in Nr. 3 insoweit eine Neuerung, als für die darin aufgeführten Kosten "in einem Erbfall" 5 000 DM ohne Nachweis abgezogen werden dürfen. Von "Erbanfall" ist indessen nicht die Rede.
c) Aus historischer Sicht spricht für diese Auslegung schließlich der Umstand, dass der Betrag ursprünglich an den Bestattungskosten ausgerichtet war, welche sich naturgemäß nicht mit der Zahl der Erben vervielfachen.
2. Da alle gängigen Auslegungsmethoden zu ein und demselben Ergebnis führten und der Fall für den BFH offenbar "so klar wie Kloßbrühe" war, entschied er kurzerhand durch einstimmigen Beschluss nach § 126a FGO.
Link zur Entscheidung
BFH, Beschluss vom 24.02.2010 – II R 31/08