1Die Vorschriften über Erwerbe von Todes wegen gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch für Schenkungen unter Lebenden (§ 1 Abs. 2 ErbStG). 2Bei der Besteuerung von Schenkungen unter Lebenden gelten alle Bestimmungen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes, sofern sie nicht Sachverhalte betreffen, die allein bei Erwerben von Todes wegen vorkommen. 3Nicht auf Schenkungen anzuwenden sind insbesondere die Vorschriften
1. |
zum Abzug der Nachlaßverbindlichkeiten (→ § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG), |
2. |
zum Pauschbetrag für Erbfallkosten (→ § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG), |
3. |
zum Rückfall von Vermögensgegenständen an die Eltern (→ § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG), |
4. |
zur Steuerklasse der Eltern bei Erwerben von Todes wegen (→ § 15 Abs. 1 ErbStG Steuerklasse I Nr. 4) oder zu Erwerben aufgrund gemeinschaftlicher Testamente von Ehegatten (→ § 15 Abs. 3 ErbStG), |
5. |
zum besonderen Versorgungsfreibetrag für den überlebenden Ehegatten oder Kinder des Erblassers (→ § 17 ErbStG). 2Der Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG kann ausnahmsweise bei einem nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG steuerbaren Erwerb gewährt werden, wenn ein Ehegatte als Abfindung für seinen Erbverzicht und aufschiebend bedingt bis zum Tod des anderen Ehegatten ein Leibrentenstammrecht erwirbt, |
6. |
zur Haftung von Kreditinstituten (→ § 20 Abs. 6 Satz 2 ErbStG) oder |
7. |
zur Steuerermäßigung bei mehrfachem Erwerb desselben Vermögens (→ § 27 ErbStG). |
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