1Die Vorschriften über Erwerbe von Todes wegen gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch für Schenkungen unter Lebenden (§ 1 Abs. 2 ErbStG). 2Bei der Besteuerung von Schenkungen unter Lebenden gelten alle Bestimmungen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes, sofern sie nicht Sachverhalte betreffen, die allein bei Erwerben von Todes wegen vorkommen. 3Nicht auf Schenkungen anzuwenden sind insbesondere die Vorschriften

 

1.

zum Abzug der Nachlassverbindlichkeiten (→ § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG),

 

2.

zum Pauschbetrag für Erbfallkosten (→ § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG),

 

3.

zum Rückfall von Vermögensgegenständen an die Eltern (→ § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG),

 

4.

zur Steuerklasse der Eltern bei Erwerben von Todes wegen (→ § 15 Abs. 1 ErbStG Steuerklasse I Nr. 4) oder zu Erwerben aufgrund gemeinschaftlicher Testamente von Ehegatten (→ § 15 Abs. 3 ErbStG),

 

5.

zum besonderen Versorgungsfreibetrag für den überlebenden Ehegatten oder Kinder des Erblassers (→ § 17 ErbStG). 2Der Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG kann ausnahmsweise bei einem nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG steuerbaren Erwerb gewährt werden, wenn ein Ehegatte als Abfindung für seinen Erbverzicht und aufschiebend bedingt bis zum Tod des anderen Ehegatten ein Leibrentenstammrecht erwirbt,

 

6.

zur Haftung von Kreditinstituten (→ § 20 Abs. 6 Satz 2 ErbStG) oder

 

7.

zur Steuerermäßigung bei mehrfachem Erwerb desselben Vermögens (→ § 27 ErbStG).

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