Ermittlung der BMG, wenn Arbeitsleistung kein Entgelt: Sollte das Urteil des FG Saarland, nach dem die vom Arbeitnehmer geschuldete Arbeitsleistung kein Entgelt für die Dienstwagenüberlassung ist, im Revisionsverfahren Bestätigung erfahren, hätte dies zur Folge, dass bei der Überlassung von Dienstwägen durch Arbeitgeber an Arbeitnehmer zur Privatnutzung in keinem Fall mehr ein Leistungsaustausch i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG (i.V.m. § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG), d.h. ein tauschähnlicher Umsatz (mit Baraufgabe), vorliegen kann. Aber selbst wenn die dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer geschuldete Arbeitsleistung künftig kein Entgelt mehr für die Dienstwagenüberlassung sein sollte, wird sich die Überlassung in den allermeisten Fällen dennoch weiter entgeltlich, d.h. im Rahmen eines Leistungsaustauschs i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG, vollziehen, da Arbeitnehmern Dienstwägen in der Regel nicht unentgeltlich, sondern nur vergünstigt, also zu einem nicht kostendeckenden Entgelt (Zuzahlung, Barlohnverwendung oder optionale Vergütungswahl in Form einer Gehaltsumwandlung) zur Verfügung gestellt werden. Die Ermittlung der gesetzlich normierten Bemessungsgrundlage bei solch entgeltlichen Überlassungen wird nachfolgend unter Punkt 3. erläutert. Dabei wird – für Vergleichszwecke und für den Fall, dass die bisherige Rechtslage künftig doch weiter Bestand haben sollte – auch auf die Ermittlung der gesetzlich normierten Bemessungsgrundlage beim tauschähnlichen Umsatz (mit Baraufgabe) eingegangen. Zuvor wird allerdings unter Punkt 2. dargestellt, welche umsatzsteuerlichen Folgen eintreten, wenn Dienstwägen künftig ohne Entgeltzahlung des Arbeitnehmers (Zuzahlung, Barlohnverwendung oder optionaler Vergütungswahl in Form einer Gehaltsumwandlung) unentgeltlich überlassen werden. Hierbei dürfte es sich um die eher selten vorkommenden Fälle handeln, in denen Arbeitnehmer neben (Brutto-)Barlohn eine zusätzliche Sachzuwendung in Form eines Dienstwagens erhalten, jedoch keine Möglichkeit haben, einen höheren (Brutto-)Barlohn zu bekommen, wenn sie auf den Dienstwagen verzichten (in dieser fehlenden Möglichkeit dürfte auch der Unterschied zur Gehaltsumwandlung als der Dritten vom EuGH aufgezählten Entgeltkonstellation liegen). Dies kann beispielsweise dann sein, wenn Führungskräften nach freier Wahl ein Dienstwagen zur Privatnutzung überlassen wird, wobei die Ablehnung dieses Angebots im Hinblick auf einen z.B. ohnehin bereits sehr hohen Bruttolohn nicht zu dessen Erhöhung führt.