Dienstwagenüberlassung kann unentgeltlich erfolgen: Kurz zusammengefasst antwortete der EuGH im Urteil vom 20.1.2021 auf die Vorlagefrage des FG Saarland, dass die Überlassung eines Dienstwagens nicht entgeltlich erfolgt, wenn "der Mitarbeiter weder eine Zahlung leistet noch einen Teil seiner Barvergütung verwendet und auch nicht nach einer Vereinbarung zwischen den Parteien, wonach der Anspruch auf Nutzung des Firmenfahrzeugs mit dem Verzicht auf andere Vorteile verbunden ist, die Fahrzeugüberlassung gewählt hat". Nach EuGH-Auffassung kommt in diesem Fall nur eine Besteuerung als unentgeltliche sonstige Leistung i.S.d. § 3 Abs. 9a UStG in Betracht. Der Umstand, dass die private Nutzung des Dienstwagens einkommensteuerlich einen geldwerten Vorteil darstellt, führt nach EuGH-Auffassung – unter Bezug auf seine Aussagen in der Rechtssache Medicom und MPA – nicht zu einer Kompensation der fehlenden Geldzahlung. Denn der Begriff des Entgelts setzt die Entrichtung eines Geldbetrags voraus. Das Vorliegen eines geldwerten Vorteils kann damit laut EuGH nicht der Entrichtung eines Entgelts gleichgestellt werden.
Kontroverse Meinungen in der Fachliteratur zu Auswirkungen: Ob der EuGH mit dieser Antwort die bisherige nationale Rechtsauffassung, nach der die vom Arbeitnehmer geschuldete Arbeitsleistung (regelmäßig) Entgelt für die Dienstwagenüberlassung darstellt, insgesamt verworfen hat, so dass ein Leistungsaustausch i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG (i.V.m. § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG), d.h. ein tauschähnlicher Umsatz (mit Baraufgabe), ausgeschlossen ist, wird in der Fachliteratur kontrovers gesehen. Neben Monfort, der – wie oben erwähnt – bereits zum Zeitpunkt des Vorlagebeschlusses des FG Saarland davon ausging, dass die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers keinesfalls Entgelt für die Dienstwagenüberlassung sein kann, scheinen nach dem EuGH-Urteil auch Huschens,Detmering / Haack und Sterzinger diese Meinung zu vertreten. Wäger sowie Reiling halten es zumindest für möglich, dass der EuGH mit seiner Antwort implizit das bisher national angenommene tauschähnliche Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Dienstwagenüberlassung gegen Arbeitsleistung) abgelehnt hat. Beide halten es aber ebenso für möglich, dass die EuGH-Aussage zur Unentgeltlichkeit auf die Besonderheiten des Sachverhalts zurückzuführen ist und sich daher eine Entscheidung über den tauschähnlichen Umsatz erübrigt hat. In dieselbe Richtung argumentiert Neeser mit seiner Aussage, dass sich der EuGH zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Dienstwagenüberlassung unentgeltlich sein kann, überhaupt nicht geäußert hat, da das FG Saarland im Vorlagebeschluss die Unentgeltlichkeit unterstellt und deshalb nur nach dem Leistungsort im Falle der Unentgeltlichkeit und (indirekt) der Entgeltlichkeit gefragt hat. Daher verneint Neeser, dass mit dem EuGH-Urteil eine Abkehr von der bisherigen nationalen Rechtsauffassung, nach der bei der Dienstwagenüberlassung (in der Regel) ein Leistungsaustausch i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG (i.V.m. § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG), d.h. ein tauschähnlicher Umsatz (mit Baraufgabe), vorliegt, verbunden sein könne. Oldiges,Ossinger,Pogodda - Grünwald und von Streit erkennen in dem EuGH-Urteil ebenfalls keinen generellen Hinweis darauf, dass die vom Arbeitnehmer geschuldete Arbeitsleistung nicht als Entgelt für die Dienstwagenüberlassung zur privaten Nutzung in Frage kommt, und sehen zumindest in den Fällen, in denen eine konkrete Verknüpfung (ein unmittelbarer Zusammenhang) der Dienstwagenüberlassung mit der Arbeitsleistung besteht (z.B. bei arbeitsvertraglicher Vereinbarung des Dienstwagens als Vergütungsbestandteil für die geleisteten Dienste), weiterhin einen Leistungsaustausch i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG (i.V.m. § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG), d.h. einen tauschähnlichen Umsatz (mit Baraufgabe). Pogodda-Grünwald und von Streit betonen jedoch zugleich, dass aufgrund des EuGH-Urteils künftig nicht mehr automatisch von einem Leistungsaustausch ausgegangen werden dürfe, d.h. nicht jegliche Veranlassung aus dem Arbeitsverhältnis ohne Differenzierung könne künftig ausreichend sein, um eine Entgeltlichkeit der Dienstwagenüberlassung zu begründen. Es bliebe nun vielmehr den Parteien überlassen, durch die Gestaltung ihrer rechtlichen Beziehungen zu entscheiden, ob eine Dienstwagenüberlassung zur privaten Nutzung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen soll.