Im Jahr 2008 hatte der BFH[12] über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Arbeitgeber aufgrund besonderer Firmenwagenrichtlinien seinen Arbeitnehmern Dienstwagen zur privaten Nutzung überließ. Die Überlassung erfolgte dabei nicht ohne, sondern gegen besonders berechnetes, aber nicht kostendeckendes Entgelt. Der klagende Arbeitgeber vertrat insoweit die Auffassung, dass ein Leistungsaustausch i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG vorliegt, bei dem nur der vom jeweiligen Arbeitnehmer erhaltene Geldbetrag (Entgelt i.S.d. § 10 Abs. 1 UStG) das Entgelt für die Dienstwagenüberlassung bildet. Der BFH entschied hingegen, dass es sich im Urteilsfall um einen Leistungsaustausch i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG (i.V.m. § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG) handelt, d.h. um einen tauschähnlichen Umsatz mit Baraufgabe, bei dem sich das (Gesamt-)Entgelt für die Dienstwagenüberlassung durch den Arbeitgeber nicht alleine aus dem vom jeweiligen Arbeitnehmer empfangenen Geldbetrag (Entgelt i.S.d. § 10 Abs. 1 UStG), sondern zusätzlich aus dem Wert der von ihm erhaltenen Arbeitsleistung (Entgelt i.S.d. § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG) zusammensetzt. Der BFH begründete die Entscheidung damit, dass die vergünstigte Überlassung des Dienstwagens an den jeweiligen Arbeitnehmer im Urteilsfall bei Würdigung der Umstände als vereinbarter Vergütungsbestandteil anzusehen ist und demnach ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der vom Arbeitgeber erbrachten Dienstleistung und der von ihm erhaltenen Gegenleistung (d.h. der Arbeitsleistung des jeweiligen Arbeitnehmers) besteht. Der BFH bekräftigte in diesem Zusammenhang seine Rechtsauffassung aus dem Urteil vom 10.6.1999, dass es noch keinen unmittelbaren Zusammenhang im Sinne eines Entgelts zwischen (vergünstigter) Dienstwagenüberlassung und Arbeitsleistung des jeweiligen Arbeitnehmers begründet, dass die (vergünstigte) Überlassung auf dem Dienstverhältnis beruht. Der BFH sah im Urteilsfall die vergünstigte Dienstwagenüberlassung aber dennoch als vereinbarten Vergütungsbestandteil an, da von der Überlassung aufgrund der Firmenwagenrichtlinie nur Arbeitnehmer Gebrauch machen konnten.

Damit schien national höchstrichterlich zugleich entschieden zu sein, dass alle Arbeitgeber (wie z.B. Automobilhersteller oder andere große Unternehmen) einen Leistungsaustausch i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG (i.V.m. § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG) ausführen, die nicht nur Führungskräften, sondern auch Arbeitnehmern unterhalb der Führungsebene einen Dienstwagen zur privaten Nutzung (in der Regel gegen besonders berechnetes, aber nicht kostendeckendes Entgelt) zur Verfügung stellen. Denn auch wenn diese Überlassung nicht auf Basis von arbeitsvertraglichen Einzelvereinbarungen, die Barlohn und Sachzuwendung konkret miteinander verknüpfen, geschieht, so dürfte sie – wie im Urteilsfall – stets zumindest auf einer Betriebsvereinbarung oder Firmenwagenrichtlinie basieren und damit den eigenen Arbeitnehmern vorbehalten sein, was nach Lesart des BFH ausreichend ist, um die Überlassung als einen zwischen Arbeitgeber und jeweiligem Arbeitnehmer vereinbarten Vergütungsbestandteil anzusehen. Demnach verblieb kaum eine denkbare Konstellation, in der bei einer Dienstwagenüberlassung für private Zwecke kein Leistungsaustausch i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG (i.V.m. § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG), d.h. kein tauschähnlicher Umsatz (mit Baraufgabe), anzunehmen ist.

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