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[Briefkopf Kanzlei] |
Frau/Herr … |
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E-Bilanz Unser Termin/unser Telefonat am/vom … |
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Sehr geehrte Frau …, sehr geehrter Herr …,
wenn Sie mit Ihrem Unternehmen bzw. Ihrer Tätigkeit nicht unter die Buchführungspflicht fallen, und somit zum Jahresende ebenso nicht dazu verpflichtet sind, eine Bilanz zu erstellen, kommt für Sie die Gewinnermittlung im Rahmen der sog. Einnahmen-Überschussrechnung (kurz: EÜR) zum Tragen. Ich möchte/wir möchten Ihnen die wichtigsten Bestandteile einer EÜR darlegen und die Besonderheiten dieser Gewinnermittlungsart erläutern.
Was unterscheidet die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung von der Erstellung einer Buchführung und einer Bilanz zum Jahresende?
Die EÜR stellt eine "vereinfachte" Form der Gewinnermittlung dar. Der Gewinn (oder auch der Verlust) wird ermittelt, indem man von den Betriebseinnahmen die Betriebsausgaben abzieht. Das klingt erstmal ganz einfach. Die Besonderheit der EÜR, in Abgrenzung zur regulären Bilanz, liegt darin, dass Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben grundsätzlich in den Kalenderjahren zu erfassen sind, in denen sie zugeflossen bzw. abgeflossen sind. Unabhängig davon, zu welchem Wirtschaftsjahr diese Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben jeweils wirtschaftlich gehören. Neben der EÜR gibt es als weitere Gewinnermittlungsarten den Betriebsvermögensvergleich sowie die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen.
Wer erstellt eine Einnahmen-Überschussrechnung?
Eine Einnahmen-Überschussrechnung kann erstellt werden durch:
Die Einnahmen-Überschussrechnung muss grundsätzlich elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden.
Beispiel: Ein Unternehmer verkauft in seinem Ladenlokal in Düsseldorf Elektrogeräte. Er erhält die Rechnung über die Gebäudeversicherung in Höhe von 896 EUR für den Zeitraum vom 1.8.2018 bis zum 30.7.2019 am 10.8.2018 von der Versicherung per Post. 2 Tage später bezahlt er diese per Überweisung vom betrieblichen Bankkonto. Der Betrag von 896 EUR ist dann in voller Höhe im Jahr 2018 im Rahmen der EÜR als Betriebsausgaben zu erfassen. Würde dieser Aufwand im Rahmen eines bilanzierenden Unternehmers anfallen, müsste der Betrag von 896 EUR zeitanteilig auf die Jahre verteilt werden, denen er wirtschaftlich zuzurechnen wäre. Das würde bedeuten, 5/12 (5 Monate, August bis Dezember) des Aufwands wären im Jahr 2018 als Betriebsausgaben zu berücksichtigen und 7/12 (7 Monate, Januar bis Juli) des Aufwands wären im Jahr 2019 zu berücksichtigen.
Von der Anwendung dieses sog. Zufluss-Abfluss-Prinzips gibt es jedoch eine Ausnahme: Den 10-Tages-Zeitraum, der bei regelmäßig wiederkehrenden Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben zum Tragen kommt. D. h., dass wenn eine regelmäßig wiederkehrende Betriebsausgabe innerhalb von 10 Tagen vor dem Bilanzstichtag abfließt, diese nicht im Jahr des Abflusses als Betriebsausgabe zu erfassen ist, sondern im Jahr, in das sie wirtschaftlich gehört. Zu den regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen zählen z. B. vereinnahmte Mieten, die monatlich fließen oder auch monatlich vereinnahmte Zinsen. Zu den regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben gehören z. B. eine monatlich zu zahlende Pacht oder monatlich zu zahlende Versicherungsbeiträge.
Beispiel: Ein Unternehmer hat im Jahr 2018 Betriebseinnahmen in Höhe von 160.000 EUR und Betriebsausgaben in Höhe von 100.000 EUR, es ergibt sich ein Gewinn von 60.000 EUR. Unterstellt man, dass der Unternehmer die Miete für den Monat Januar 2017 (fällig bis zum 3.1.2017) in Höhe von 1.500 EUR bereits am 28.12.2018 an den Vermieter überwiesen hat, würde die Miete eigentlich bei Abfluss im Jahr 2018 im Rahmen der Betriebsausgaben Berücksichtigung finden. Da die Miete jedoch zu den regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben des Unternehmers gehört, ist sie in dem Jahr als Betriebsausgabe zu berücksichtigen, in das sie wirtschaftlich gehört. Sie findet daher im Jahr 2019 Berücksichtigung als abzugsfähige Betriebsausgabe. Ich identifiziere/Wir identifizieren im Rahmen Ihrer EÜR gerne solche wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben für Sie. |
Wechsel der Gewinnermittlungsart
Grundsätzlich kann jeder Unternehmer, sofern er nicht zur Buchführung verpflichtet ist, die Gewinnermittlungsart wechseln, also z. B. von der EÜR zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich (Bilanzierung). Vorsicht: Der Wechsel von der Bilanzierung zur EÜR ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Anlagevermögen
Erwerben Sie als EÜR-Rechner Anlagevermögen (das sind Wirtschaftsgüter, die dauerhaft dem Betrieb dienen), wirkt sich die Zahlung des eigentlichen Nettokaufpreises nicht auf die Betriebsausgaben oder Betriebseinnahmen bei Kauf aus. Vielmehr wirkt sich nur die gezahlte Umsatzsteuer (als sog. Vorsteuer) aus. Des Weiteren wirkt sich die Abschreibung dieses gekauften Wirtsch...