Kurzbeschreibung
Dieser Musterbrief wendet sich direkt an den Mandanten und unterstützt den steuerlichen Berater für den Fall der Erstberatung oder bei einem Mandantenwechsel. Er zeigt Beratungspotenzial im Hinblick auf die Bestimmung des umsatzsteuerlichen Orts einer sonstigen Leistung.
Vorbemerkung
Die Weitergabe der Mandanteninformationen, z. B. per E-Mail oder als Brief, an Ihre Mandanten ist zulässig, die Weitergabe an Dritte außerhalb Ihrer Mandantschaft ist hingegen nicht zulässig. Ebenso zulässig ist die Veröffentlichung, z. B. als HTML-Dokument oder als PDF-Datei, im geschützten Bereich des Internetauftritts Ihrer Kanzlei. Aus urheberrechtlichen Gründen ist eine Veröffentlichung z. B. in sozialen Netzwerken oder auf Internet-Homepages im öffentlich zugänglichen Bereich nicht gestattet.
Anschreiben
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[Briefkopf Kanzlei] |
Frau/Herr … |
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[Datum] |
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Unser Termin/unser Telefonat am/vom … |
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Sehr geehrte Frau …, sehr geehrter Herr …,
eine sonstige Leistung muss im Inland ausgeführt werden, damit sie der deutschen Umsatzsteuer unterworfen werden kann. Eine Steuerbarkeit in Deutschland kommt daher nur zustande, wenn der Ort der sonstigen Leistung ebenfalls hier ist.
Warum ist die Ortsbestimmung wichtig?
Die Frage der umsatzsteuerlichen Ortsbestimmung ist dabei nicht nur für den leistenden Unternehmer wichtig. Auch als Leistungsempfänger muss der Ort einer erhaltenen grenzüberschreitenden Dienstleistung geprüft werden, da es zum Wechsel der Steuerschuldnerschaft auf ihn kommen kann oder gegebenenfalls Meldepflichten erfüllt werden müssen.
Insgesamt wird mit der zunehmenden Internationalisierung die Frage in welchem Land steuerliche Verpflichtungen für sonstige Leistungen zu erfüllen sind immer wichtiger. Im Rahmen der Europäischen Union sind die gesetzlichen Regelungen zur Ortsbestimmung einer sonstigen Leistung vereinheitlicht, so dass die Ortsbestimmung für die sonstigen Leistungen eines EU-Ausländers auch nach den gleichen Regeln stattfindet. Auch wenn diese EU-Harmonisierung schon vieles vereinfacht, liegt ein großes Praxisproblem nach wie vor darin, dass eine sonstige Leistung nicht unbedingt dort besteuert wird, wo sie erbracht wurde. Zudem kann sich die Bestimmung des umsatzsteuerlichen Orts einer Dienstleistung auch nach der Art der Leistung oder alleine danach unterscheiden, ob der Empfänger ein Unternehmer oder eine Privatperson ist.
Ein grundlegender Überblick über die gesetzlichen Regelungen und ihre Systematik ist daher nötig, zumal die Ortbestimmung für jeden Umsatz gesondert durchzuführen ist.
Grundfälle der Ortsbestimmung
Grundsätzlich befindet sich der Ort einer sonstigen Leistung dort, wo der leistende Unternehmer seinen Sitz hat bzw. sofern die Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt wird, am Ort der Betriebsstätte. Die Ausnahmen von diesem Grundsatz dürften jedoch die Regel sein. Im Wesentlichen gilt der Grundsatz nämlich nur bei sogenannten B2C-Umsätzen, also wenn der Leistungsempfänger kein Unternehmer ist.
Liegt hingegen ein B2B-Umsatz vor, dies bedeutet der Leistungsempfänger ist ein Unternehmer, der die Leistung auch für sein Unternehmen bezieht, verlagert sich der umsatzsteuerliche Ort der sonstigen Leistung dorthin, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt oder eine die Leistung empfangende Betriebsstätte unterhält.
Belegenheitsort
Unabhängig von der Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers kann sich der umsatzsteuerliche Ort einer Dienstleistung aber auch nach anderen Kriterien bestimmen. So wird beispielsweise eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück, dort ausgeführt wo das Grundstück liegt. Wo hingegen die Leistung erbracht wird ist irrelevant. Allerdings ist es in der Praxis nicht immer offensichtlich, ob eine bestimmte Tätigkeit tatsächlich im Sinne der Regelegung in Zusammenhang mit einem Grundstück stattfindet. Eine genaue Prüfung ist daher unerlässlich.
Tätigkeitsort
Daneben existieren aber auch Dienstleistungen, die auch in der umsatzsteuerlichen Sicht dort ausgeführt werden, wo sie vom Unternehmer tatsächlich erbracht werden. Folgende Leistungen werden z. B. am sogenannten Tätigkeitsort erbracht:
- kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen im Zusammenhang mit Messen oder Ausstellungen an Empfänger, die nicht Unternehmer sind
- bestimmte Restaurationsleistungen
- Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände für Empfänger die Privatpersonen sind
Bei Einräumung einer Eintrittsberechtigung an Unternehmer für kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Veranstaltungen wie Messen und Ausstellungen, bestimmt sich der umsatzsteuerliche Ort hingegen nach dem Veranstaltungsort für den die Berechtigung gilt.
Leistungen an Privatpersonen
Weiterhin existieren Sonderregelungen, wenn die Leistung an eine Privatperson ausgeführt wird. So wird eine Vermittlungsleistung an eine Pri...