Insbesondere vor dem Hintergrund, dass das BMF in seinem Schreiben die Verlängerung der Veräußerungsfrist nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4 EStG ablehnt, enthält das BMF-Schreiben v. 10.5.2022 im Hinblick auf das Lending bzw. keine Besonderheiten.

Erträge aus der Überlassung von dem Betriebsvermögen zuzuordnenden Einheiten einer virtuellen Währung und von sonstigen Token stellen Betriebseinnahmen dar. Für die Nutzungsüberlassung erhaltene Einheiten einer virtuellen Währung und sonstige Token werden angeschafft und sind mit dem Marktkurs im Zeitpunkt der Anschaffung zu bewerten.[44] Werden die Token im Privatvermögen gehalten, sollen Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG vorliegen.[45]

[44] Vgl. BMF v. 10.5.2022 – IV C 1 - S 2256/19/10003 :001 – DOK 2022/0493899, EStB 2022, 209 (Anemüller) (in dieser Ausgabe) Tz. 64.
[45] Vgl. BMF v. 10.5.2022 – IV C 1 - S 2256/19/10003 :001 – DOK 2022/0493899, EStB 2022, 209 (Anemüller) (in dieser Ausgabe) Tz. 65.

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