Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum |
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Steuernummer: |
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Bescheid über Grunderwerbsteuer vom .......... Erwerb im förmlichen Umlegungsverfahren: Unbeachtlichkeit der Ausgleichszahlung |
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Einspruch |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
Die Steuerpflichtige, A GmbH, war zunächst Eigentümerin der Flurstücke xx und xx. Diese wurden in xxxx in ein bereits seit mehreren Jahren geführtes Umlegungsverfahren der Stadt A einbezogen. Im Rahmen des Umlegungsverfahrens erhielt die Steuerpflichtige das daneben liegende Flurstück xx zugewiesen und leistete dafür an die Stadt A und einen dritten Beteiligten am Umlegungsverfahren insgesamt xxxxxxx EUR.
Damit wurde ein nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG in der bis zum 28.12.2020 geltenden Fassung steuerfreier Erwerb verwirklicht. Die Steuerpflichtige ist Beteiligte eines Umlegungsverfahrens, das die Stadt A zur städtebaulichen Entwicklung durch ein Auflösen der Gemengelage "Wohnen/Gewerbe" im Bereich dieser Flurstücke durchführte.
Die Steuerbefreiung ist auch nicht nach § 42 AO zu verweigern, da außersteuerliche Gründe für diese Gestaltung klar vorgelegen haben. Denn die Stadt A verfolgte damit städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen und wollte dabei der Steuerpflichtigen zudem die Ausweitung ihres Betriebs ermöglichen. Dieser befindet sich bereits seit xxx Jahren an diesem Ort und verschafft eine Vielzahl von Arbeitsplätzen, so dass der Erhalt und die Expansion des Betriebs auch im gemeindlichen Interesse ist. Die Zuteilung des Flurstücks xx war zudem nur im Wege des Umlegungsverfahrens möglich, da der bisherige Eigentümer sich gegen einen direkten Verkauf an die Steuerpflichtige ausgesprochen hatte.
Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass der Erwerb im Umlageverfahren ungeachtet der Ausgleichszahlung steuerfrei gestellt wird.
Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen II R 14/22 anhängig.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen