Die Anlage Sonderausgaben umfasst explizit nicht Versicherungsaufwendungen oder Altersvorsorgebeiträge (s. Überschrift zur Zeile 3). Im Einzelnen werden über die Anlage Sonderausgaben folgende Aufwendungen erfasst:

  • Kirchensteuer als Sonderausgabe
  • Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge)
  • Berufsausbildungskosten
  • Gezahlte Versorgungsleistungen aus Renten und Dauernden Lasten
  • Unterhaltsleistungen lt. Anlage U ohne Kindesunterhalt
  • Ausgleichszahlungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs und
  • Ausgleichszahlungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs lt. Anlage U

Wichtige Änderungen in der Anlage Sonderausgaben:

  • Die Anlage Sonderausgaben ist ab 2021 zweiseitig.
  • Zeilen 15-21 (Gezahlte Versorgungsleistungen aus Renten): Die gezahlten Versorgungsleistungen aus Renten (Zeilen 15-21) und Dauernden Lasten (Zeilen 31-37) werden ab 2021 getrennt voneinander in der Anlage Sonderausgaben erfasst. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, gezahlte Versorgungsleistungen für zwei Personen zu erfassen. Die Angaben zur ersten Person werden über Eintragungen in den Zeilen 15-17 und die Angaben zur zweiten Person in den Zeilen 18-20 erfasst. Ab VZ 2021 ist die Identifikationsnummer des Empfängers der Zahlungen materiell-rechtliche Voraussetzungen für den Abzug als Sonderausgaben (vgl. § 10 Abs. 1a Nr. 2 S. 4 EStG). Daher sind in den Zeilen 17 oder 20 entsprechende Eintragungsmöglichkeiten vorgesehen.
  • Zeilen 31-37 (Gezahlte Versorgungsleistungen aus Dauernden Lasten): Die Ausführungen zu den Zeilen 15-21 gelten entsprechend.
  • Zeilen 38-45 (Unterhaltsleistungen lt. Anlage U): Die Angaben zu Unterhaltsleistungen lt. Anlage U können ab 2021 für bis zu zwei Personen gemacht werden. Hierbei sind die Zahlungsempfänger in den Zeilen 38 (erste Person) oder 42 (zweite Person) namentlich zu benennen. In den Angaben vor Zeile 38 wird explizit darauf hingewiesen, dass Kindesunterhalt nicht in den Zeilen 38 ff. einzutragen ist.
  • Zeilen 46-48 (Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich): Die Angaben für Ausgleichszahlungen i.R.d. schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs wurden umgestaltet. Materiell-rechtliche Änderungen haben sich nicht ergeben.
  • Zeilen 49-50 (Zahlungen zur Vermeidung eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs): Die Angaben für Zahlungen zur Vermeidung eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs wurden umgestaltet. Materiell-rechtliche Änderungen haben sich nicht ergeben.

Beraterhinweis Kirchensteuer als Sonderausgabe: Werden Zinseinnahmen zunächst nach dem regulären ESt-Tarif besteuert, löst eine spätere Anwendung des gesonderten Tarifs gem. § 32d Abs. 1 EStG eine Herabsetzung der als Zuschlag zur tariflichen ESt festgesetzten KiSt aus. Die hiermit verbundene Minderung des Sonderausgabenabzugs für gezahlte KiSt nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 EStG ist in dem VZ zu berücksichtigen, in dem die insoweit geänderte ESt- und KiSt-Festsetzung wirksam wird[13].

Zuwendungen: Eine Zuwendung mit der Zweckbindung, ein bestimmtes, einzelnes Tier in konkreter Art und Weise zu unterstützen, kann als Sonderausgabe abzugsfähig sein, da das Letztentscheidungsrecht darüber, ob und wie der begünstigte Empfänger seine steuerbegünstigten Zwecke fördert, bei diesem verbleibt; er muss die Zuwendung nicht annehmen. Bei zweckgebundenen Spenden ist die Unentgeltlichkeit zwar besonders sorgfältig zu prüfen. Diese fehlt aber nicht schon dann, wenn der Spender sich nur gewisse immaterielle Vorteile (wie z.B. eine Ansehensmehrung) erhofft. Allein der Umstand, dass in einer Zuwendungsbestätigung für eine Geldzuwendung irrig angegeben wird, es handele sich um eine Sachzuwendung, steht dem Abzug der Zuwendung nicht entgegen[14].

[13] Vgl. BFH v. 16.3.2021 – X R 23/19, BFH/NV 2021, 1428 = EStB 2021, 423 (Sterzinger).
[14] Vgl. BFH v. 16.3.2021 – X R 37/19, BStBl. II 2021, 810 = EStB 2021, 460 (Gehm).

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