Die Angaben zu den Sonderausgaben sind auf mehreren Anlagen zu machen. Altersvorsorgebeiträge für zertifizierte Anlagen sind auf der Anlage AV, Altersvorsorgebeiträge werden auf der Anlage Vorsorgeaufwand erfasst. Auf der Anlage Sonderausgaben werden übrige Sonderausgaben (z.B. KiSt, Spenden), welche nicht von den anderen Anlagen erfasst werden, berücksichtigt. Darüber hinaus sind Angaben zur Kranken- und Pflegeversicherung von Kindern i.S.d. § 32 EStG auf der Anlage Kind (Zeilen 31 ff.) und für unterstützte Personen auf der Anlage Unterhalt (Zeilen 11 ff.) zu erfassen.

1. Anlage AV

Mithilfe der Angaben in der Anlage AV wird ein (zusätzlicher) Sonderausgabenabzug für sog. "Riesterverträge" geltend gemacht. Hierzu ist die elektronische Übermittlung der Daten seitens des Anbieters unbedingte Voraussetzung.

Der Sonderausgabenabzug wird grds. für sämtliche vom Anbieter übermittelten Altersvorsorgeverträge gewährt. Es sind nicht mehr die Verträge anzugeben, für die ein zusätzlicher Sonderausgabenabzug beantragt wird.

Rechtliche Änderungen in der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung (AltvDV): Durch die Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen v. 25.6.2020[9] wurden die besonderen Mitteilungspflichten gem. § 10 AltvDv um einen neuen Abs. 4 ergänzt, der gem. Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes am Tag nach der Verkündung im BGBl. in Kraft getreten ist. Ausweislich der Neuregelung kann der Zulageberechtigte gegenüber seinem Anbieter erklären, dass er eine steuerliche Berücksichtigung seiner an den Anbieter entrichteten Altersvorsorgebeiträge für den jeweiligen Vertrag bei der Ermittlung der abziehbaren Sonderausgaben nach § 10a EStG durch die Finanzbehörden nicht beabsichtigt. Liegt dem Anbieter eine derartige Erklärung vor, hat dieser ab dem 1.1.2022 ein gesondertes Merkmal in der Meldung nach § 10a Abs. 5 EStG aufzunehmen. Die Erklärung gilt ab dem Veranlagungsjahr, das dem Jahr folgt, in welchem die Erklärung gegenüber dem Anbieter abgegeben wird. Die Erklärung kann widerrufen werden. Hintergrund dieser Änderung sind die Regelungen des Zweiten Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetzes EU vom 20.11.2019[10], nach denen die ursprünglich in § 10a Abs. 2a EStG geregelte Einwilligung in die Datenübermittlung der Altersvorsorgebeiträge entfallen ist. Die mitteilungspflichtigen Stellen haben seit dem 1.1.2020 die erforderlichen Daten auf Grund dieser rechtlichen Verpflichtung in allen Fällen zu übermitteln. Mit dem Wegfall der Einwilligung kann der Zulageberechtigte nicht mehr durch die Einwilligung oder den Widerruf steuern, für welche Altersvorsorgeverträge er einen Sonderausgabenabzug geltend machen will oder für welche Verträge er keine steuerliche Förderung wünscht. Bisher musste der Zulageberechtigte, der eine Berücksichtigung seiner an den Anbieter entrichteten Altersvorsorgebeiträge für einen bestimmten Vertrag bei der Ermittlung der abziehbaren Sonderausgaben nach § 10a EStG nicht beabsichtigte, dies in der Steuererklärung jährlich neu erklären. Die Erklärung des Zulageberechtigten gegenüber dem Anbieter hat keine endgültige Bindungswirkung. Vielmehr hat der Zulageberechtigte – unabhängig von dieser Erklärung – weiterhin die Möglichkeit, i.R.d. Veranlagungsverfahrens, bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG für einen bestimmten Vertrag zu beantragen.

Beraterhinweis Deklaration in der Anlage AV: Einerseits können die Verträge, für die ein zusätzlicher Sonderausgabenabzug nicht in Anspruch genommen werden soll, explizit benannt werden und andererseits kann für Verträge, die gem. § 10 Abs. 4 AltvDV durch den Anbieter elektronisch gekennzeichnet wurden, im Veranlagungsverfahren explizit trotzdem der Sonderausgabenabzug beantragt werden. Änderung von ESt-Bescheiden nach § 91 Abs. 1 S. 4 EStG: Die Mitteilung der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) führt bei Abweichungen in Bezug auf den Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 S. 1 EStG nicht dazu, dass das FA ungeprüft den Inhalt dieser Mitteilung umzusetzen hat; die Mitteilung nach § 91 Abs. 1 S. 4 EStG ist im Verhältnis zum ESt-Bescheid weder ein Grundlagenbescheid noch kommt ihr grundlagenbescheidsähnliche Wirkung zu. § 91 Abs. 1 S. 4 EStG ermächtigt das FA lediglich, die ESt-Festsetzung i.S.d. § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. d AO zu ändern[11]. Die BFH-Rechtsprechung wurde durch die FV im BMF-Schreiben v. 11.2.2022[12] entsprechend berücksichtigt.

Wichtige Änderungen in der Anlage AV:

  • Die Anlage AV wurde auf den VZ 2021 fortgeschrieben.
  • Zeilen 31-40: Im Abschnitt "Altersvorsorgeverträge, für die kein zusätzlicher Sonderausgabenabzug geltend gemacht wird" können ab 2021 nur noch zwei Verträge angegeben werden. Bis 2020 konnte für bis zu vier Verträge entsprechende Angaben gemacht werden.
  • Zeilen 41-50 (neu): Neu eingefügt wurde der Abschnitt "Widerruf des Verzichts auf den zusätzlichen Sonderausgabenabzug". Neben Angaben zur Anbieter-, Vertrags- und Zertifizierungsnummer ist in den Zeilen 41 (Person A) oder 46 (Person B) der ...

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