Frachtführer und Beförderungsleistungen: Mit Blick auf Abschn. 4.3.4. Abs. 3 UStAE ist zunächst zu beachten, dass die hierin benutzten Begriffe irreführend sein können. In seinem Satz 1 wird nämlich von den Leistungen der Haupt- und Unterfrachtführer gesprochen. Ein Frachtführer ist gem. § 407 HGB eine Person, die verpflichtet ist, einen Gegenstand zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern. Auch die nachfolgenden Sätze des Abschn. 4.3.4. Abs. 3 UStAE stellen im Wesentlichen auf Frachtführer und Beförderungsleistungen ab.
Alle Dienstleistungen unabhängig vom Dienstleister: Art. 146 Abs. 1 Buchst. e MwStSystRL, zu dem sich der EuGH äußerte, bezieht sich aber – ebenso wie § 4 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa und Buchst. c UStG, die die Richtlinienvorschrift (z.T. fehlerhaft) umsetzen – auf alle Arten von Dienstleistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausfuhr oder den dort genannten Einfuhrvorgängen stehen unabhängig davon, von wem sie erbracht werden. Es geht also nicht nur um die Beförderungsleistungen von Frachtführern, sondern auch z.B. um die Leistungen von Spediteuren, die die Beförderungsleistungen gem. § 3 Abs. 11 UStG besorgen (vgl. § 453 HGB), aber auch z.B. um die Leistungen von Konzerngesellschaften, die Logistikleistungen zentral einkaufen und innerhalb des Konzerns weiterbelasten. Außerdem geht es nicht nur um Beförderungsleistungen, sondern auch um Umschlag, Lagerung, Warenkontrollen, Wiegen, Messen, Sortieren, Kennzeichnen, Umpacken, Kontroll- und Überwachungstätigkeiten, Zollabfertigung etc. (vgl. Abschn. 4.3.4. Abs. 1 UStAE). Diese Leistungen werden nicht notwendigerweise von Frachtführern, Spediteuren etc. erbracht, man denke nur an die vielen verschiedenen Erscheinungsformen der sog. Fulfilment-Dienstleister.
Folge = Uneinheitlichkeit: Dies führt in der Praxis zu viel Verwirrung. Teils gehen Unternehmen davon aus, es handele sich um eine (Neu-)Regelung, die allein die Beförderungsleistungen von Frachtführern betreffe. Andere Unternehmen verstehen die Regelung so, dass es um die mehrwertsteuerliche Behandlung von sämtlichen Leistungen aller Dienstleister im Zusammenhang mit Exporten und den in Art. 61 oder Art. 157 Abs. 1 Buchstabe a MwStSystRL genannten Einfuhren, in der gesamten Dienstleistungskette geht. Diesbezügliche Bitten der Wirtschaftsverbände um Klarstellung harren – trotz Geltung der Verwaltungsanweisungen seit dem 1.1.2022 – weiterhin der Beantwortung (s. oben II.3.d.).