Wortlaut: Nicht nachvollziehbar ist die Aussage des BMF in Abschn. 4.3.4. Abs. 3 Satz 9 UStAE. Hierin wird gesagt: "Werden grenzüberschreitende Beförderungsleistungen oder sonstige begünstigte Leistungen im Namen eines Unternehmers, jedoch für Rechnung eines anderen Unternehmers beauftragt und [wird] vom ersten Unternehmer die Versendereigenschaft bestätigt, ist davon auszugehen, dass diese Angabe unzutreffend ist."
Fokus "Spediteur": Diese Regelung scheint primär auf den Fall eines Spediteurs abzuzielen. Dessen Geschäftstätigkeit besteht darin, Leistungen im eigenen Namen für fremde Rechnung einzukaufen. Es könnte sich aber auch um die Tätigkeit der Gesellschaft M.E. handeln, wenn sie die Leistungen "für Rechnung" der anderen Konzerngesellschaften einkauft (s. oben VII.1.).
Lieferant belastet Kosten weiter: Richtig ist wohl, dass diese Personen häufig nicht "liefernder Unternehmer" oder "Abnehmer" sein werden, sonst würden sie nämlich im Regelfall die Transportkosten nicht weiterbelasten. Fraglich ist aber, ob das immer so sein muss. Wie würde die Finanzverwaltung wohl den Fall beurteilen, dass in dem unter VIII. aufgeführten Beispiel der DE2 den Transport durch F zwar im eigenen Namen beauftragt, aber "für Rechnung" des DE1 (d.h. er belastet die Transportkosten an diesen weiter)? Eigentlich ist DE2 doch "liefernder Unternehmer" und könnte das bestätigen. Warum wäre dann "davon auszugehen, dass diese Angabe unzutreffend ist"?
"Fremde Rechnung" vs. "eigene Rechnung": Außerdem sollte es auch ohne Bedeutung sein, ob die Leistungen für "fremde Rechnung" oder "für eigene Rechnung" eingekauft werden. Es dürfte eigentlich nur um die Frage gehen, ob die Kosten für die Leistung überhaupt weiterbelastet werden. Beauftragt z.B. der Lieferant L den Dienstleister D damit, im eigenen Namen eine Beförderungsleistung zu besorgen, für die er dem D ein festes Entgelt von EUR 1.000 zahlen will, so handelt D bei der Besorgung der Beförderungsleistung zwar im eigenen Namen, nicht aber für Rechnung des L (sondern für eigene Rechnung). Je nachdem, wie teuer D die Leistung vom Beförderungsdienstleister B einkauft, macht D nämlich einen Gewinn (z.B. Einkauf der Leistung für EUR 800) oder Verlust (z.B. Einkauf der Leistung für EUR 1.200). Die wirtschaftlichen Folgen der besorgten Leistung treffen also nicht nur den Auftraggeber L. Obwohl D nicht für fremde Rechnung tätig würde, wäre er gleichwohl nicht "liefernder Unternehmer".
Erkennbarkeit: Wie allerdings der von D beauftragte B davon ausgehen können soll, dass die Angabe des D, Versender zu sein, unzutreffend ist, müsste das BMF wohl noch erklären. Wie unter VII. dargestellt erhält er ja gerade die Versenderbestätigung von D, weil er dessen Geschäftstätigkeit nicht beurteilen kann. Weder kann B nachprüfen, ob D die Transportkosten überhaupt weiterbelastet noch auf wessen Rechnung er ggf. dabei handelt. B muss sich auf die Angaben des D verlassen können (was ja eigentlich gerade deswegen in Satz 8 auch so geregelt wird). Sinn und Zweck von Abschn. 4.3.4. Abs. 3 Satz 9 UStAE bleiben also im Dunkeln.
Handeln als Ausführer etc.: Letztendlich wäre, wie unter V. dargestellt, überdies zu beachten, dass D von seinen Auftraggebern auch damit beauftragt werden kann, als Ausführer oder Einführer oder als Versender oder Empfänger i.S.d. Art. 233 UZK zu handeln. Dann wäre die Leistung des B an ihn nach den Ausführungen des EuGH steuerfrei, auch wenn er die betreffenden Leistungen auf "fremde Rechnung" einkaufen würde. Wie würde das BMF diesen Fall beurteilen?