rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einheitswertfeststellung bei Intensivnutzung bestimmter Flächen. Keine Anwendbarkeit der Vorschrift des § 48a BewG bei bloßer Nutzungsüberlassung. Einheitswert
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Vorschrift des § 48a BewG kann nur angewendet werden, wenn der andere Nutzungsberechtigte den Eigentümer der Betriebsflächen auf Dauer von der Ertragsfähigkeit ausschließen kann, die durch die in § 48a Satz 1 BewG bezeichneten Nutzungen zusätzlich bedingt ist.
2. Der Eigentümer wird nicht auf Dauer von der Ertragsfähigkeit der in § 48a Satz 1 BewG bezeichneten Nutzungen ausgeschlossen, wenn das Entgelt für die Nutzung einer bestimmten Fläche nach dem Ertragswert der in § 48a Satz 1 BewG bezeichneten Nutzungen bemessen werden kann und auch bemessen wird.
Normenkette
BewG § 48a S. 1 Nr. 2, § 19 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2, § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d, § 40 Abs. 2; AO 1977 § 39 Abs. 1; BGB §§ 585, 872, 868
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob bei der Feststellung des Einheitswerts bestimmter intensiv genutzter Flächen die Vorschrift des § 48a des Bewertungsgesetzes (BewG) anzuwenden ist.
Der Kläger ist Gärtnermeister. Er war der Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. Zu den gärtnerischen Nutzungsteilen des Betriebs gehörten auch Baumschulen. Den Vergleichswert für die Baumschulen setzte der Beklagte mit dem Einheitswertbescheid auf den 1. Januar 1986 mit 191.069 DM an (Bescheid vom 23.01.1997 … in der Gestalt des Bescheids vom 21.07.1998 …).
Für die Zeit ab dem 1. Juli 1989 hatte der Kläger den Betrieb an seinen Sohn verpachtet. Wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf den Vertrag vom 30. Juni 1989. Mit einem am 25. Juni 1996 notariell beurkundeten Vertrag (…) übergab der Kläger den Betrieb seinem Sohn im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Zugleich übertrug er dem Sohn insbesondere das Eigentum an den zu dem Betriebsvermögen gehörenden Grundstücken. Als Stichtag vereinbarten der Kläger und sein Sohn den 1. Juli 1996.
Bereits mit Schreiben vom 14. August 1989 hatte der Kläger dem Beklagten mitgeteilt, er habe den „Baumschulbetrieb … als Ganzes” seit dem 1. Juli 1989 seinem Sohn verpachtet. Er bat deshalb, den Einheitswert „in einen Verpächter- und einen Pächteranteil aufzuteilen” und „die Aufteilung für vermögensteuerliche Zwecke auf den nächsten möglichen Feststellungszeitpunkt vorzunehmen” (…).
Mit seinem Schreiben vom 2. August 1997 nahm er Bezug auf sein Schreiben vom 14. August 1989. Zugleich beantragte er, den Einheitswert auf den 1. Januar 1990 neu festzustellen (…). Unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 1. August 1997 (…) führte der Kläger aus, dass bei der Feststellung des Einheitswerts seines Betriebs nach § 40 Abs. 2 in Verbindung mit § 48a BewG nicht mehr der 100 Vergleichszahlen entsprechende Ertragswert für Baumschulen von 221,40 DM anzusetzen sei, sondern lediglich der 100 Vergleichszahlen entsprechende Ertragswert für eine landwirtschaftliche Nutzung von 37,26 DM.
Mit dem Einheitswertbescheid auf den 1. Januar 1990 stellte der Beklagte den Einheitswert im Wege der Wertfortschreibung auf 119.800 DM neu fest. Dabei berücksichtigte der Beklagte die Baumschulen jedoch auch weiterhin, und zwar mit einem Vergleichswert von 85.314 DM (Bescheid vom 21.07.1998 … in der Gestalt des Bescheides vom 21.09.1998…).
Gegen den Einheitswertbescheid auf den 1. Januar 1990 legte der Kläger mit seinem Schreiben vom 21. August 1998 unter 1. Einspruch ein (…). Diesen wies der Beklagte mit der Einspruchsentscheidung vom 2. Juni 1999 (…) als unbegründet zurück. Unter Bezugnahme auf seine Schreiben vom 3. Dezember 1997 (…) und vom 11. Februar 1998 (…) führte er im wesentlichen aus, dass Pachtflächen dann nicht unter die Regelung des § 48a BewG fallen würden, wenn sie bereits von dem Eigentümer intensiv bewirtschaftet worden seien. Auf im Ganzen verpachtete Gärtnereien sei § 48a BewG nicht anzuwenden, da der volle Intensivwert beim Verpächter zu erfassen sei.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage. Der Kläger trägt vor, der Sohn würde die Betriebsflächen weiterhin als Baumschulen nutzen. Daher sei die Anwendung des § 48a BewG zwingend. Wenn der Beklagte die Anwendung des § 48a BewG jedoch davon abhängig mache, dass der Eigentümer die Betriebsflächen vor der Verpachtung nicht als Baumschulen nutzte, sondern als gewöhnliche landwirtschaftliche Flächen, stelle er eine Voraussetzung auf, die im Gesetz keinerlei Stütze finden würde. Wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf die Schriftsätze des Klägers vom 2. Juli und 11. September 1999 sowie vom 30. Mai und 24. Juli 2003.
Der Kläger beantragt,
den Einheitswertbescheid auf den 1. Januar 1990 vom 21. September 1998 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Juni 1999 zu ändern und den Einheitswert für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft mit der Lage L. Straße … (Aktenzeichen: …) auf den 1. Januar 1990 mit … DM festzusetzen.
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