rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Intensivnutzung verpachteter landwirtschaftlicher Flächen als Baumschule
Leitsatz (redaktionell)
1. Sinn und Zweck des § 48a BewG ist es, eventuelle Ungerechtigkeiten, die bei einer durch die Intensivnutzung durch einen anderen als den Eigentümer (Nutzungsberechtigten; hier: Pächter) bedingten höheren Einheitswertfeststellung beim Eigentümer entstehen würden, zu vermeiden.
2. § 48a BewG ist nicht dahingehend einschränkend auszulegen, dass er nur in den Fällen anwendbar wäre, in denen die entsprechenden Flächen zuvor vom Eigentümer nicht intensiv genutzt wurden.
Normenkette
BewG § 48a S. 1 Nr. 2, § 34
Nachgehend
Tenor
Unter Änderung des Bescheides über die Feststellung des Einheitswertes vom 2. Mai 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Juli 2005 wird der Einheitswert ohne Berücksichtigung eines Betrages für Intensivnutzung als Baumschule nach § 48 a BewG festgestellt. Dem Beklagten wird aufgegeben, den Einheitswert neu zu berechnen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Der Gerichtsbescheid ist, soweit er als Urteil wirkt, hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger betrieb bis zum 31. Dezember 1998 in verschiedenen Gemarkungen der Stadt X eine Baumschule. Die Gehölze wurden durch die Fa. M vertrieben, deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Kläger war. Mit Vertrag vom 23. Dezember 1998 (Rbh, Bl. 19) veräußerte der Kläger alle Pflanzenbestände an M. Diese wiederum veräußerte die Pflanzenbestände mit Vertrag vom 24. Juni 1999 (Rbh, Bl. 23) zum 30. Juni 1999 an die Baumschule des Beigeladenen.
Mit Vertrag vom 23. Dezember 1999 (Rbh, Bl. 20) verpachtete der Kläger mit (Rück-) Wirkung zum 1. Juli 1999 verschiedene Parzellen des o.g. Grundbesitzes an den Beigeladenen. In dem Pachtvertrag heißt es:
„Der Verpächter verpachtet an J die Grundstücke, die im Anhang aufgeführt sind. Die Gesamtfläche beträgt 849,32 ar.
Die Pachtzeit beginnt am 1. Juli 1999 und endet frühestens am 31. Dezember 2008. Der Pachtvertrag verlängert sich um je drei Jahre, wenn nicht ein Jahr vor Ablauf von einem der Beteiligten gekündigt wird. Der Pachtpreis beträgt jährlich 3.079 DM und wird am Ende des Pachtjahres (= Kalenderjahr) bezahlt.
Der Pächter verpflichtet sich, die Grundstücke ordnungsgemäß zu bewirtschaften und am Pachtende in einwandfreiem Zustand dem Verpächter zu überlassen”.
Am 2. Mai 2002 erließ der Beklagte an den Kläger u.a. einen Bescheid über die Wertfortschreibung des Einheitswertes auf den 1. Januar 2001. Hierin stellte der Beklagte insgesamt die Vermögensart „Land- und forstwirtschaftliches Vermögen” unter Berücksichtigung der Nutzungsart „Baumschule” fest und rechnete den Wert i.H.v. 111.800 DM dem Kläger zu (Ew, Bl. 289 f.).
Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein, den er darauf stützte, er betreibe keine Baumschule mehr; er habe auch keine Baumschule sondern Ackerflächen an den Beigeladenen verpachtet; ein Differenzbetrag nach § 48 a BewG sei daher diesem zuzurechnen. Nach dessen Auskünften (Rbh, Bl. 35) habe die mit Wirkung zum 1. Juli 1999 von dem Kläger gepachtete Fläche eine intakte Baumschule dargestellt. Der Beigeladene habe keine Aufforstungen vorgenommen und würde dies auch künftig nicht tun. Mit Ablauf des Pachtvertrages würden die Grundstücke in gepflegtem Zustand zurückgegeben. Abgeerntete Flächen dienten dem Erhalt als Kulturfläche zwecks Vermeidung einer Unlandfläche. Eine Entschädigung für die zum Ablauf der Pachtdauer vorhandenen Bestände an Gehölzen sei nicht vereinbart.
Der Beklagte teilte die Auffassung des Klägers nicht und wies den Einspruch mit Entscheidung vom 4. Juli 2005 als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 8. August 2005 Klage erhoben (Bl. 1).
Er beantragt sinngemäß (Bl. 1, 16),
den Bescheid über die Feststellung des Einheitswertes (Wertfortschreibung) vom 2. Mai 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Juli 2005 dahin gehend zu ändern, dass der Einheitswert für eine landwirtschaftliche Nutzung und ohne Berücksichtigung eines Differenzbetrages für eine intensivere Nutzung i.S.v. § 48 a BewG festgestellt wird.
Der Kläger habe keine Baumschule, sondern Ackerflächen an den Beigeladenen verpachtet. Nach § 34 BewG umfasse der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft den Wirtschafts- und Wohnteil. Einen Wohnteil gebe es nicht. Die Grundstücke seien mit dem Grundwert zu bewerten (Bl. 15). § 48 a BewG sei anwendbar. Ein höherer Wert für eine Intensivnutzung durch die Baumschule sei nicht bei dem Kläger zu berücksichtigen, sondern dem Beigeladenen zuzurechnen. Da der Kläger die auf der Pachtfläche befindlichen Pflanzenbestände an den Beigeladenen verkauft habe, könne sich der Pachtvertrag nur auf die nackte Ackerfläche beziehen.
Der Kläger habe seinen Baumschu...