Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1192 und 1993
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Mit Vertrag vom 1. Februar 1991 (Urkundenrolle … schenkte Herr … seinen … Kindern, darunter der Klägerin (Klin), jeweils einen Miteigentumsanteil von … an dem mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstück … Dieses Haus hatte Herr … mit seiner Frau bewohnt und war nach deren Tod in das Haus der Kläger (Kl) gezogen.
Im Gegenzug zu der Grundstücksübertragung sagten die Klin und ihre Geschwister mit Vertrag vom – ebenfalls – 1. Februar 1991 (Urkundenrolle … ihrem Vater die Zahlung eines Unterhaltsbetrags von … DM monatlich auf Lebenszeit zu. Dabei waren die Geschwister im Innenverhältnis zueinander jeweils zu gleichen Teilen, also zur Zahlung eines monatlichen Betrags von jeweils … DM verpflichtet. Außerdem enthielt der Vertrag noch die Regelung, daß sich die Höhe des Unterhaltsbeitrages jeweils um den gleichen Prozentsatz ändert, in dem die Renten nach der gesetzlichen Angestellten-Versicherung an die wirtschaftliche Entwicklung angeglichen werden. Darüber hinaus war jeder Vertragspartner unabhängig von der vereinbarten Anpassungs- und Gleitklausel berechtigt, die jederzeitige Anpassung der monatlichen Zahlungen an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse gemäß § 323 Zivilprozeßordnung (ZPO) zu verlangen.
Unmittelbar nach der Grundstücksübertragung verkauften die Kl und ihre Geschwister das ihnen übertragene Haus an fremde Dritte zum Preis von … DM, (Urkundenrolle …
Wegen des Inhalts dieser Verträge im einzelnen wird auf Fotokopien dieser Verträge Bezug genommen (Finanzgerichtsakte S. 29–34 sowie ESt-Akte 1993, Unterteilung „Rechtsbehelfsverfahren”, S. 50–57).
Ihren anteiligen Erlös nach Abzug von Notariatskosten und Maklergebühren … DM ./. … DM ./. DM = … DM: … = DM verwendete die Klin wie folgt:
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DM |
Rückführung von Darlehen im Zusammenhang mit dem von den Kl bewohnten Zweifamilienhaus in Gomaringen |
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Sondertilgung Versorgungsanstalt für Ärzte |
… |
Abbau Sollsaldo … Hauskonto Nr. … |
… |
Abbau übrige Hausschulden |
… |
stille Beteiligung an … |
… |
Festgeldanlagen |
… |
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… |
Im Vorgriff auf den zu erwartenden Anteil aus dem Veräußerungserlös hatten die Kl für die Schuldenrückführung und den Erwerb der stillen Beteiligung eine Zwischenfinanzierung vorgenommen. Die Zwischenfinanzierung hatten sie durch die Erlösauszahlung getilgt.
In den ESt-Erklärungen für die Streitjahre 1992 und 1993 beantragten die Kl, jeweils … DM für eine dauernde Last der Klin aus der Versorgungszusage an ihren Vater als Sonderausgaben zu berücksichtigen.
In den ESt-Bescheiden 1992 und 1993 ließ der Beklagte (Bekl) die als dauernde Last geltend gemachten Beträge außer Ansatz.
Mit ihrer nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage machen die Kl im wesentlichen geltend, der seinerzeit über …-jährige und inzwischen verstorbene Vater der Klin sei nach dem Tod der Mutter der Klin im Oktober 1990 zu ihnen in ihr Haus gezogen. Er habe eine monatliche Rente von ca. … DM gehabt. Seine Sorge sei gewesen, daß dieser Betrag für ihn nicht ausreiche, wenn er ein Versorgungsfall werden sollte. Deshalb seien die mit dem von ihm ehemals bewohnten Haus zusammenhängenden Überlegungen maßgeblich davon geprägt gewesen, wie er den eventuellen Versorgungsfall absichern könne. Die Klin und ihre Geschwister hätten jedenfalls für eine Versorgung, auch wenn er ein Pflegefall geworden wäre, einstehen wollen. Sie hätten die Kosten für ein Pflegeheim auf monatlich … DM veranschlagt. Der Differenzbetrag zur Rente von … DM hätte jedoch durch eine Vermietung des väterlichen Hauses nicht aufgebracht werden können. Deshalb habe der Vater der Klin das Haus an seine Kinder gegen das Versprechen einer Versorgungszusage in Höhe von … DM pro Monat mit entsprechender Veränderungsklausel übertragen. Zuvor hätten die Klin und ihre Geschwister überlegt, ob sie das Haus behalten, vermieten oder veräußern sollten. Ab dem Auszug ihres Vaters hätte das Haus vermietet werden können. Es sei jedoch ein Nachbar an sie wegen des Erwerbs des väterlichen Hauses herangetreten. Das Angebot des Nachbarn hätten sie letztlich angenommen. Dies habe bereits vor dem Notartermin festgestanden. Ihrem Vater sei es im juristischen Sinne gleichgültig gewesen, was aus dem Haus werde. Emotional habe er jedoch natürlich eine Bindung dazu gehabt. Die Grundstücksübertragung und die ausdrücklich der Abänderung gemäß § 323 ZPO unterliegende Versorgungszusage seien zeitlich zusammenhängend vereinbart worden und deshalb trotz der Niederlegung in verschiedene Vertragsurkunden als eine Einheit zu betrachten.
Nach dem Beschluß des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Juli 1991 GrS 1/90 (Bundessteuerblatt –BStBl– 1992, 78) sei der Hauptanwendungsfall der dauernden Last lebenslange Versorgungsleistungen, die anläßlich der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vereinbart würd...