rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung der von einer schweizerischen Unfallversicherung an einen Grenzgänger nach nicht auf dem Arbeitsweg erlittenem Nichtberufsunfall ausbezahlten Unfalltaggelder im Rahmen des Progressionsvorbehalts
Leitsatz (redaktionell)
1. Das an einen als Grenzgänger in der Schweiz berufstätigen Arbeitnehmer aufgrund einer durch einen Nichtberufsunfall, der sich auch nicht auf dem Arbeitsweg ereignete, verursachten Arbeitsunfähigkeit gezahlte Unfalltaggeld der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ist eine mit dem Krankengeld der gesetzlichen Krankenkasse und auch mit dem Krankentagegeld einer privaten Krankenversicherung nach § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG vergleichbare Leistung.
2. Das strittige Unfalltaggeld ist keine vergleichbare Leistung aus einer gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 3 Nr. 2 Buchst. e in Verbindung mit § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG, da es infolge eines nicht auf dem Arbeitsweg erlittenen Nichtberufsunfalls ausbezahlt wurde.
3. Das Unfalltaggeld der SUVA unterliegt dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. k EStG, da eine vergleichbare Leistung inländischer öffentlicher Kassen, nämlich das Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung, nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG dem Progressionsvorbehalt unterfällt.
Normenkette
EStG § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, k, § 3 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 Buchst. e; DBA CHE Art. 15a Abs. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist noch streitig, ob der Beklagte berechtigt war, die von einer schweizerischen Unfallversicherung ausbezahlten Unfalltaggelder hinsichtlich eines sich nicht auf dem Arbeitsweg zugetragenen Nichtberufsunfalls im Einkommensteuerbescheid für 2017 im Rahmen des Progressionsvorbehalts nach § 32b EStG zu berücksichtigen.
Der Kläger wurde im Streitjahr zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als A („…”) bei der B AG in C (Schweiz). Mit den aus der Tätigkeit als A bezogenen Einkünften unterlag er als Grenzgänger i. S. d. Art. 15a Abs. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen vom 11. August 1971 (BGBl II 1972, 1022, BStBl I 1972, 518) i. d. F. des Protokolls vom 21. Dezember 1992 (BGBl ll 1993, 1888, BStBl I 1993, 928) – DBA-Schweiz – der Besteuerung im Inland.
Aufgrund seiner Tätigkeit in der Schweiz war der Kläger gemäß Art. 1a des schweizerischen Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG, Bundesrecht, Systematische Rechtssammlung – SR – 832.20 www.admin.ch) wie alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch in der Schweizer Unfallversicherung versichert. Die Schweizer Unfallversicherung ist eine gesetzliche Sozialversicherung (vgl. Art. 1 UVG) und gewährt Schutz (Art. 6 UVG) bei Berufsunfällen (Art. 7 UVG), Nichtberufsunfällen (Art. 8 UVG) und Berufskrankheiten (Art. 9 UVG). Als Berufsunfälle gelten alle Unfälle, die dem Versicherten bei der Arbeit und während Arbeitspausen zustoßen (Art. 7 UVG). Alle anderen Unfälle gelten als Nichtberufsunfälle (Art. 8 UVG). Dazu gehören auch Unfälle des Arbeitnehmers auf dem Weg zur Arbeit.
Im Falle eines Unfalls haben die Versicherten Anspruch auf die im UVG gewährleisteten Versicherungsleistungen. Hierzu gehören neben der Übernahme der Kosten der Heilbehandlung (Art. 10 UVG) und der Kosten für Hilfsmittel (Art. 11 UVG) verschiedene Geldleistungen wie Taggelder (Art. 15 bis 17 UVG), Invalidenrente (Art. 15, 18 bis 23 UVG), Integritätsentschädigung (Art. 24, 25 UVG), Hilflosenentschädigung (Art. 26, 27 UVG) und Hinterlassenenrenten (Art. 28 bis 33 UVG).
Der Anspruch auf Taggeld gem. Art. 16 UVG entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten. Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, wenn u. a. ein Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung besteht.
Das Taggeld beträgt nach Art. 17 UVG bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 % des versicherten Verdienstes und wird bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit gekürzt.
Nach Art. 49 UVG können die Versicherer die Auszahlung des Taggeldes dem Arbeitgeber übertragen.
Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten trägt der Arbeitgeber (Art. 91 Abs. 1 UVG). Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle gehen zu Lasten des Arbeitnehmers. Abweichende Abreden zugunsten des Arbeitnehmers sind jedoch möglich (Art. 91 Abs. 2 UVG). Der Arbeitgeber schuldet den gesamten Prämienbetrag und zieht den Anteil des Arbeitnehmers, falls keine abweichende Abrede besteht, vom Lohn ab (Art. 91 Abs. 3 UVG). Die Höhe der Prämien wird von den Versich...