rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsbezüge eines in Südafrika ansässigen Pensionärs vom ehemaligen inländischen Arbeitgeber. Rückfall des Besteuerungsrechts an den Quellenstaat bei Nichtausübung im Ansässigkeitsstaat. keine Bindungswirkung einer Freistellungsbescheinigung gegenüber dem Arbeitnehmer
Leitsatz (redaktionell)
1. § 41c Abs. 1 Satz 1 EStG 2009 ist entsprechend der ihm zugrunde liegenden Zielstellung, einen den materiell-rechtlichen Vorschriften entsprechenden zutreffenden Lohnsteuerabzug auch bei rückwirkender Änderung der Besteuerungsmerkmale sicherzustellen, auch bei der Durchführung des Lohnsteuerabzugs für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer anzuwenden.
2. Art. 16 Abs. 1 DBA Südafrika ist dahin zu verstehen, dass bei fehlender tatsächlicher Besteuerung der Ruhegehälter und ähnlichen Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Tätigkeit gezahlt werden, d.h. der Nichtausübung eines bestehenden Besteuerungsrechts im Ansässigkeitsstaat, dem Quellenstaat das Besteuerungsrecht zusteht.
3. Die Finanzbehörde ist nicht gehindert, im Besteuerungsverfahren gegenüber dem Arbeitnehmer einen anderen, ungünstigeren Rechtsstandpunkt zu vertreten als bei Erteilung einer Freistellungsbescheinigung gegenüber dem Arbeitgeber. Denn die Freistellungsbescheinigung richtet sich an den Arbeitgeber und erzeugt keine Bindungswirkung gegenüber dem Steuerpflichtigen.
Normenkette
EStG § 39d Abs. 3 S. 4, § 39b Abs. 6, § 41c Abs. 1, 4, § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a; DBA ZAF Art. 16 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger befindet sich seit 1. Januar 2009 im Ruhestand und ist seit diesem Zeitpunkt in Südafrika ansässig. Er war zuvor Hauptgeschäftsführer beim B. e.V., von dem er ein monatliches Altersruhegeld von gegenwärtig 10.767,78 EUR brutto bezieht. Der Kläger teilte dem B. e.V. am 25. März 2009 unter Berufung auf seine Abmeldung nach Südafrika, eine Lebendbescheinigung für die deutsche Rentenversicherung vom 26. Januar 2009 und ein Schreiben der südafrikanischen Finanzaufsicht C. vom 5. März 2009 zur Besteuerung ausländischer Pensionen mit, dass er nach dem von Südafrika mit der Bundesrepublik abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland für sein Einkommen nicht mehr steuerpflichtig sei, sondern in Südafrika veranlagt werde.
Der Beklagte bescheinigte dem B. e.V. am 4. Mai 2009 gemäß § 39d i.V.m. § 50 Abs. 1 S. 4 Einkommensteuergesetz – EStG –, dass der Arbeitslohn des Klägers als beschränkt Steuerpflichtiger nach § 39d Abs. 3 S. 4 i.V.m. 39b Abs. 6 EStG und dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Südafrika – DBA –, Art. 16/1 für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 nicht dem Steuerabzug unterliege, wenn der Kläger ganzjährig in Südafrika ansässig sei. Die Eintragung, die für den gesamten Zeitraum gelten sollte, stand unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
Der B. e.V. zahlte daraufhin dem Kläger die Ruhebezüge ohne Steuerabzug aus.
Der Kläger erklärte gegenüber der südafrikanischen Finanzaufsicht C. jeweils seine ausländischen Ruhebezüge, die jedoch in Südafrika nicht besteuert wurden.
Der B. e.V. übersandte dem Beklagten mit Schreiben vom 20. Juni 2011 einen erneuten Antrag auf Steuerbefreiung und überreichte in diesem Zusammenhang ein Schreiben der südafrikanischen Steuerbehörde an den Kläger, in welchem diese bestätigt, dass die ausländischen Ruhegehaltszahlungen steuerfrei seien.
Der Beklagte widerrief daraufhin am 20. September 2011 die Freistellungsbescheinigung vom 4. Mai 2009 und erteilte gleichzeitig für die Jahre 2009 bis 2011 eine geänderte Bescheinigung für den Steuerabzug nach Steuerklasse I, weil er nunmehr die Auffassung vertrat, dass nach Art. 16 Abs. 1 des DBA Südafrika von einer Besteuerung in Deutschland nur dann abzusehen sei, wenn die Einkünfte nachweislich in Südafrika versteuert wurden. Eine Kopie hiervon übersandte der Beklagte dem Bevollmächtigten des Klägers. Dieser wandte sich mit Schreiben vom 26. September 2011 an den Beklagten und beantragte, den Widerruf zurückzunehmen. Dies lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 12. Oktober 2011 ab. Der Beklagte erließ gegenüber dem Kläger am 12. Oktober 2011 zudem Lohnsteuernachforderungsbescheide für die Jahre 2009, 2010 und 2011.
Der Kläger legte sowohl gegen die Ablehnung, den Widerruf der Freistellungsbescheinigung zurückzunehmen, wie auch gegen die Lohnsteuernachforderungsbescheide Einspruch ein und machte geltend, nach Art. 16 Abs. 1 DBA könnten die Ruhegehälter nur in Südafrika besteuert werden. Die Einkünfte unterlägen der Besteuerung, seien jedoch steuerbefreit. Zudem seien die Nachforderungsbescheide aus formellen Gründen aufzuheben, da § 41c EStG nur gel...