Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1992
Nachgehend
Tenor
Abweichend von dem Einkommensteuerbescheid vom 26. August 1993 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 21. November 1994 wird die Einkommensteuer 1992 unter Berücksichtigung eines Verlustes der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von … DM geändert festgesetzt.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf … DM festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger sind Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Die Beteiligten streiten darum, ob wiederkehrende Leistungen der Klägerin an ihre Mutter als dauernde Last im Rahmen der Sonderausgaben der Kläger abzugsfähig sind.
Mit als „Schenkungsvertrag” bezeichnetem notariellem Vertrag vom 17. Oktober 1990 übertrug die damals 84jährige Mutter der Klägerin, Frau …, ein Mietwohngrundstück in … sowie ein weiteres unbebautes Grundstück (Ackerland) in der Gemarkung … im Bundesland … auf die Klägerin. Der Vertrag enthält unter II. die Bestimmung:
„Eine Gegenleistung ist nicht zu erbringen. Auch behält sich Frau … an dem Grundstück kein Recht vor.”
Im Februar 1992 wurde Frau … wegen altersbedingter Gebrechlichkeit in einem Pflegeheim untergebracht. Die Unterbringungskosten übernahm zunächst der Sozialhilfeträger. Mit Bescheid des Bezirksamtes … von Berlin vom 09. August 1993 wurde schließlich jedoch die Klägerin verpflichtet, für durch eigenes Einkommen der Frau … nicht gedeckte Sozialhilfeleistungen aufzukommen, und zwar im Rahmen eines auf das Land Berlin übergeleiteten Schenkungsrückforderungsanspruchs nach § 528 Bürgerliches Gesetzbuch –BGB– aus dem notariellen Vertrag vom 17. Oktober 1990. Das Bezirksamt maß den von Frau … der Klägerin geschenkten Grundstücken nach Einholung eines dementsprechenden Sachverständigengutachtens Verkehrswerte in Höhe von … DM für das Grundstück in … (wobei … DM auf den Grund und Boden und … DM auf das Gebäude entfallen sollten) sowie … „DM für das Ackerland in … bei. Es verpflichtete die Klägerin aus übergeleitetem Recht zur Zahlung einer monatlich wiederkehrenden Leistung von … DM sowie zur Übernahme eines angemessenen Taschengeldes für Frau … zur Deckung der Bedürfnisse des täglichen Lebens.
Der Beklagte versagte entgegen dem Antrag der Kläger in deren Einkommensteuererklärung den dementsprechenden, von der Klägerin im Streitjahr auf insgesamt … DM bezifferten Leistungen die Anerkennung als dauernde Last. Er berücksichtigte sie folglich im Einkommensteuerbescheid vom 26. August 1993 nicht als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Einkommensteuergesetz –EStG–; er behandelte die geltend gemachten Aufwendungen vielmehr als steuerlich nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung gem. § 12 EStG.
Den dagegen eingelegten Einspruch der Kläger wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 21. November 1994 unter erneutem Hinweis auf das Abzugsverbot des § 12 Nr. 2 EStG als unbegründet zurück.
Hiergegen wenden sich die Kläger mit der vorliegenden Klage. Sie tragen vor, den Parteien des Schenkungsvertrages vom 17. Oktober 1990 sei bei Vertragsschluß bewußt gewesen, daß die Mutter der Klägerin nach Erfüllung des Vertrages mittellos sein würde und eine Rückforderung der geschenkten Grundstücke durch sie nur durch Zahlung der für den Unterhalt notwendigen Beträge zu vermeiden sein würde. Das ergebe sich zwingend aus der nicht abdingbaren Vorschrift des § 528 BGB, die den Vertragschließenden bekannt gewesen sei. Daraus folge, daß die später von der Klägerin geleisteten, aus der Abwendungsbefugnis des § 528 BGB resultierenden Beträge als dauernde Last i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG abzugsfähig seien. Denn der Vertrag sei im Hinblick auf die mit Sicherheit eintretende Rechtsfolge des § 528 BGB, eine Rückforderung des Geschenks wegen der Verarmung der Schenkerin abwenden zu müssen, dahingehend auszulegen, daß die Vertragsparteien stillschweigend bereits im Rahmen der Grundstücksübertragungen die aus der Abwendungsbefugnis folgenden Leistungen vereinbart hätten. Diese seien aber als steuerlich abzugsfähige Versorgungsleistungen zu qualifizieren, denen § 12 Nr. 2 EStG nicht entgegenstehe. Denn wegen des wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen den Grundstücksübertragungen und den späteren wiederkehrenden Leistungen sei die Übertragung der Grundstücke steuerlich als gewichtige Gegenleistung für die verweisen in diesem Zusammenhang auf Abschnitt 123 der Einkommensteuerrichtlinien –EStR–, wonach keine nicht abzugsfähigen Unterhalts-, sondern abzugsfähige Versorgungsleistungen gegeben seien, wenn den wiederkehrenden Leistungen eine gewichtige Gegenleistung gegenüber stehe. Das sei dann der Fall, wenn die erbrachte Gegenleistung mindestens die Hälfte des Kapitalwertes der wiederkehrenden Leistungen ausmache. Auch im Streitfall sei ein derartiges Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gegeben. Zudem handele es sich nach...