rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung für Steuern

 

Tenor

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom 23. Juli 1996 wird zurückgewiesen, soweit die Beteiligten das AdV-Verfahren nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Die Kosten des Verfahrens tragen bis zur Teilerledigung einschließlich der durch die Teilerledigung entstandenen Kosten der Antragsteller zu 1/4 und der Antragsgegner zu 3/4. Für die Zeit danach trägt der Antragsteller die Kosten allein.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Der Streitwert wird bis zur Teilerledigung auf DM 121.506,– und für die Zeit danach auf DM 30.120,– festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller ist niederländischer Staatsangehöriger. Er war Inhaber der Firma B. Zusammen mit C., D. und E. hat der Antragsteller in 15 Fällen (Lieferungen am 4.4., 8.5., 12.6., 3.7., 25.7., 14.8., 3.9.1985, 6.1., 9.1., 21.1., 24.1., 10.7., 4.12., 8.12. und 22.12.1986) Rohkaffee in die Bundesrepublik verkauft, der von D. und anderen unbekannten Personen unter Verletzung der Gestellungs- und Anmeldepflicht eingeschmuggelt worden war. Die einzelnen Sendungen Rohkaffee waren entweder durch das Gebiet der Bundesrepublik hindurch nach Polen befördert, dort in neutrale Säcke umgefüllt und anschließend unter Holzkohle versteckt zur Firma A. in Bremen gebracht oder direkt aus den Niederlanden zur Firma A. gebracht worden. In allen direkten Lieferungen war der Rohkaffee unter Holzkohle, Säcken mit Erbsen und Möhren und unter Konserven versteckt. Der Rohkaffee wurde keiner zollamtlichen Behandlung zugeführt.

Nach Aufdeckung des Schmuggels forderte das HZA die Eingangsabgaben vom Antragsteller als Haftungsschuldner mit Haftungsbescheid vom 27. Dezember 1988 in Höhe von insgesamt

DM 1.319.304,20.

In dem Bescheid heißt es: Nach den Feststellungen des ZFA habe der Antragsteller in Absprache mit den Herren C. und F. dazu beigetragen, daß durch Herrn D. und andere Fuhrunternehmer in den Jahren 1985 und 1986 an den im einzelnen aufgelisteten Tagen Rohkaffee unter Verletzung der Gestellungs- und Anmeldepflicht in die Bundesrepublik eingeschmuggelt und bei der Firma A. abgeliefert worden sei. Der Antragsteller habe als Geschäftsführer der B. für die Firma A. in deren Geschäftsräumen Rechnungen ausgestellt, in denen er bescheinigt habe, daß die Abgaben (Zoll, Kaffeesteuer, Einfuhrumsatzsteuer) entrichtet worden seien, ohne die Abgaben tatsächlich entrichtet zu haben. Hierdurch habe er sich einer Steuerhinterziehung schuldig gemacht und hafte für die verkürzten Abgaben nach § 71 AO. Es seien in Anspruch genommen worden:

als Steuerschuldner D. in Höhe von

DM 636.106,70,

als weiterer Steuerschuldner die Fa. A.

DM 1.294.407,50,

als weitere Haftungsschuldner:

Herr F.

DM 1.294.407,50,

Herr C.

DM 1.319.304,20.

Der Antragsteller sei zusammen mit den genannten Personen Gesamtschuldner nach § 44 AO.

Der Haftungsbescheid wurde dem Antragsteller im Wege der Amtshilfe nach Art. 6 der VO (EWG) Nr. 1468/81 durch die niederländischen Zollbehörden am 09. Februar 1989 zugestellt (Einschreiben mit Rückschein).

Der Antragsteller legte am 06. März 1989 durch einen niederländischen Rechtsanwalt Einspruch ein. Er begründete den Einspruch wie folgt: Er habe davon ausgehen können, daß alle Formalitäten erfüllt und die Steuern von der A. entrichtet worden seien. Er habe keinerlei Vorteil aus den Kaffeetransaktionen gezogen. Der Gewinn von DM 1.319.304,– sei durch Herrn F. eingestrichen worden, weil er finanzielle Probleme gehabt habe. Aufgrund dieser Angelegenheit sei er arbeitsunfähig und beziehe seitdem eine Arbeitsunfähigkeitsrente. Unter diesen Umständen brauche er nicht zu zahlen. Er bitte, ihn von allen Verpflichtungen freizustellen.

Daraufhin setzte das HZA die Vollziehung des angefochtenen Bescheides unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs bis zur Entscheidung über den Einspruch aus.

Mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 20. November 1995 verurteilte das Landgericht den Angeklagten F. wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in 9 Fällen und den Angeklagten C. wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Schmuggels in 16 Fällen zu Freiheitsstrafen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Verfahren gegen den ebenfalls angeklagten Antragsteller war in der Hauptverhandlung vom 2. November 1995 abgetrennt worden und wurde mit Beschluß vom 17. Mai 1996 nach § 153 a Abs. 2 StPO vorläufig und mit Beschluß vom 03. Juni 1996 endgültig eingestellt, nachdem der Antragsteller einen Geldbetrag von DM 15.000,–gezahlt hatte. Das Verfahren gegen die ebenfalls angeklagten D. und E. war gegen Zahlung eines Geldbetrages von je DM 30.000,– ebenfalls nach § 153 a Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden.

Bereits am 29. April 1996 hatte das HZA einen Änderungsbescheid mit der Begründung erlassen, daß der Antragsteller an 2 Kaffeelieferungen nicht beteiligt gewesen sei. Der vom HZA jetzt geltend gemachte Haftungsbetrag errechnet sich wie folgt:

Zoll

DM 95.702,40

Kaffeesteuer

DM 926.000,80

EUSt

DM 205.502,50

Summe:

DM 1.227.205,70

Mit ...

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