Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit der Treaty-Override-Regelung des § 50d Abs. 8 EStG. Führung des Nachweises des Besteuerungsverzichts nach dieser Regelung
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Arbeitslohn eines unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmers, der für ein deutsches Unternehmen in den USA tätig wird und sich dort 251 Tage aufhält, ist – insoweit er auf die Tätigkeit in den USA entfällt – gem. Art. 15 Abs. 1 i. V. m. Art. 23 Abs. 3 Buchst. a DBA USA 1989 i. d. F. v. 4.6.2008 von der deutschen Besteuerung freizustellen.
2. Der Arbeitslohn ist jedoch aufgrund der Rückfallklausel des § 50d Abs. 8 EStG nicht freizustellen, wenn der Arbeitnehmer nicht durch eine Erklärung der Finanzbehörden der USA nachweist, dass die USA in Kenntnis ihres Besteuerungsrechts die Einkünfte nicht besteuert. Der Nachweis lässt sich nicht durch die Erklärung, in den USA keine Steuern entrichtet zu haben, und eine Bescheinigung einer Steuerberaterin über die Steuerfreiheit der Bezüge von Beschäftigten internationaler Organisationen –zu denen der Steuerpflichtige nicht gehört – führen.
3. Das Innehaben eines G-4 Visums, welches i. d. R. nur für Beschäftigte internationaler Organisationen ausgestellt wird, für die in den USA eine nationale Regelung besteht, deren Gehälter steuerfrei zu belassen, ersetzt nicht den Nachweis des Besteuerungsverzichts der USA gem. § 50d Abs. 8 EStG.
4. Gegen die Regelung des § 50d Abs. 8 EStG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Normenkette
EStG § 50d Abs. 8, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; DBA USA 1989 Art. 15 Abs. 1, Art. 23 Abs. 3 Buchst. a Fasssung: 2008-06-04; AO § 2
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Besteuerung von Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit für eine in den USA ausgeübte Tätigkeit.
Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie hatten ihren Wohnsitz im Streitjahr in …. Der Kläger war im Streitjahr bei der Firma X-GmbH angestellt und bezog aus dem Arbeitsverhältnis Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.
In einer Anlage zur Anlage N gab er an, im Jahre 2007 insgesamt EUR … als Arbeitslohn erhalten zu haben. Darin enthalten seien steuerpflichtige Mehrverpflegungsaufwendungen in Höhe von EUR …, so dass EUR … Arbeitslohn verblieben. Bei Ansatz von 222 Arbeitstagen pro Jahr entfalle auf jeden Tag ein Arbeitslohn von EUR …. Bei 178 Tagen in den USA entfielen EUR … auf die USA. Es verblieben EUR … als Arbeitslohn, den der Kläger in der Anlage N als Bruttoarbeitslohn in der Zeile 6 eintrug. Als steuerfreien Arbeitslohn gab er EUR … an. Die gezahlte Lohnsteuer gab er mit EUR … an.
In einem Begleitschreiben zu seiner Einkommensteuererklärung 2007 vom 22. Februar 2008 führte er aus, dass er im Jahr 2007 von seiner Firma dreimal in die USA geschickt worden sei. Er habe in den USA im Auftrag seines Arbeitgebers für die European Space Agency (nachfolgend ESA) als Ingenieur bei der NASA gearbeitet. Sein Gehalt habe er weiter von seinem Arbeitgeber erhalten und auch in … versteuert. Sein Aufenthalt in den USA habe 250 Tage betragen. Er habe in den Vereinigten Staaten mit einem G-4 Visum gearbeitet. Dieses werde für die Arbeit bei internationalen Organisationen erteilt, in seinem Fall der ESA. Der Arbeitslohn für eine Tätigkeit im Ausland könne nach einem DBA in Deutschland steuerfrei sein und werde lediglich in den Progressionsvorbehalt einbezogen, wenn der Auslandsaufenthalt mehr als 183 Tage dauere. Die Freistellung nach einem DBA sei von einem Verzicht des Staates, der nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht habe, abhängig.
Der Steuererklärung beigefügt war ein Schreiben vom 10. Juli 2007 von Frau Y, …, Florida, USA. Der Kläger gab dazu an, dass es sich bei Frau Y um eine öffentlich konzessionierte Steuerprüferin handele. In dem Schreiben ist u. a. ausgeführt:
„You are currently working in the U.S. with a type G-4 visa, which means you are an employee at an international organization. If you work for an international organization in the U.S. and you are not a U.S. citizen, your salary from that organization is exempt from U.S. tax.”
Ferner war der Steuererklärung die Fotokopie eines in … ausgestellten US-Visums vom … vom Typ „O G4” im Reisepass des Klägers beigefügt.
Mit Schreiben vom 3. Juli 2008 gaben die damaligen steuerlichen Berater des Klägers an, dass er sich im Streitjahr insgesamt 251 Tage in den USA aufgehalten habe und legten zum Nachweis Reisekostennachweise gegenüber dem Arbeitgeber vor. Ferner legten sie eine Kopie einer „Application for NON EMIGRANT Visa (B-1)” der Z-GmbH vom 31. März 2006 vor. Die Ausstellung des G4-Visums erkläre bereits den Verzicht auf die Besteuerung. Der Kläger habe eine steuerpflichtige Erstattung der Reisekosten in Höhe von EUR … erhalten. Er habe in den USA 178 Tage gearbeitet, so dass EUR … dem Progressionsvorbehalt unterlägen.
Der Kläger führte ergänzend aus, dass für ihn zunächst ein B1/B2 V...