rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung einer Partenreederei bei der in der Schweiz ansässigen Vertragsreederei

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine von inländischen Personen betriebene Partenreederei unterhält ausschließlich in der Schweiz eine Betriebsstätte, wenn sämtliche Geschäftsaktivitäten von der Schweiz aus über die Vertragsreederei betrieben werden, weil diese von der Korrespondentreederei alle wesentlichen Verpflichtungen übernommen hat und sämtliche Tagesgeschäfte und Geschäftsführungstätigkeiten erledigt (vgl. erster Rechtsgang: FG Bremen, Urt. v. 21.12.2000 Az. 100116K 1 und BFH, Urt. v. 1.4.2003 Az. I R 31/02, BFH/NV 2003, 1471, BStBl II 2003, 875).

 

Normenkette

DBA CHE Art. 5 Abs. 2 Buchst. A, Abs. 1, Art. 7, 24 Abs. 1 Nrn. 2, 1 Buchst. A, Art. 3 Abs. 1 Buchst. f.; EStG § 32b

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Mit ihrer Klage wollen die Kläger erreichen, dass ihre Einkünfte als Mitreeder einer Partenreederei, für die eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz zum Vertragsreeder bestellt war, aus der Bauphase eines Seeschiffes, dessen Kaufvertrag im Jahr 1995 aufgehoben worden ist, nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit der Schweiz steuerfrei sind und lediglich dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) unterliegen.

In dem ersten in dieser Sache ergangenen Urteil vom 21.12.2000 (Az. 100116K 1) hatte das Finanzgericht Bremen der Klage in vollem Umfang stattgegeben.

Die nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde von dem Beklagten eingelegte Revision hatte Erfolg. Mit Gerichtsbescheid vom 1.4.2003, der als Urteil wirkt, hob der BFH das Urteil des Finanzgerichts auf und wies die Sache an das Finanzgericht Bremen zurück.

Den Sachverhalt fasste der BFH in seinem Gerichtsbescheid wie folgt zusammen:

„I

Die Beteiligten streiten darüber, ob Gewinne aus der Vorbereitung einer später nicht betriebenen Seeschifffahrt von Art. 8 Abs. 1 und 5 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Schweiz) vom 11. August 1971 (BGBl II 1972, 1022, 1033, und BGBl II 1973, 74) erfasst werden.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) gründeten im Jahr 1989 eine Reederei über ein noch zu erstellendes, in das Schifffahrtsregister einzutragendes Schiff. Zeitgleich bestellten sie eine liberianische Kapitalgesellschaft, die B-Inc., zur Korrespondentreederin. Die B-Inc., die das Schiff bereits zuvor bei einer polnischen Werft in Auftrag gegeben hatte, sollte für Rechnung der Reederei tätig werden und übernahm während der Bauzeit des Schiffes die Betreuung. Mit Wirkung vom 1. Januar 1993 bestellte sie die N-AG mit Sitz in der Schweiz zum Vertragsreeder. Die N-AG hatte in Deutschland weder eine Betriebstätte noch einen ständigen Vertreter und sollte im Namen und auf Rechnung der Reederei von dieser alle mit dem Betrieb einer Reederei üblicherweise verbundenen Vorgänge und rechtsverbindlichen Handlungen übernehmen.

Nachdem das Schiff zum Ende des Jahres 1991 weitgehend fertig gestellt worden war, geriet die polnische Werft in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Das unfertige Schiff wurde daher der B-Inc. zur Sicherung übereignet. Streitigkeiten zwischen ihr und der Werft mündeten in ein Schiedsverfahren. Dieses endete im Jahr 1995 damit, dass die Vertragsbeziehungen mit der Werft ohne Fertigstellung des Schiffes beendet, das Sicherungseigentum auf die Werft zurückübertragen wurde und diese die geleisteten Anzahlungen zurückzuerstatten sowie Schadensersatz zu leisten hatte.

In den Jahren 1993 und 1994 erzielten die Kläger – überwiegend in Form von Währungsgewinnen – positive Einkünfte aus dem Schiffbauvertrag. In ihren Steuererklärungen behandelten sie diese als in Deutschland steuerbefreite und nur dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte. Ebenso verfuhren sie mit den in 1995 erzielten Gewinnen aus der Vertragsauflösung.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt – FA –) folgte dem zunächst, erfasste aber die streitbefangenen Einkünfte im Anschluss an eine Außenprüfung als nicht steuerbefreite. Im Einspruchsverfahren erließ das Finanzamt hinsichtlich des Gewinns aus der Vertragsauflösung einen Änderungsbescheid für das Jahr 1995, in dem es diesen als steuerbegünstigten Aufgabegewinn behandelte. Im Übrigen wies es die Einsprüche als unbegründet zurück.

…”

Der BFH erkannte, dass die streitbefangenen Einkünfte nicht Art. 8 Abs. 1 und 5 DBA-Schweiz, sondern Art. 7 Abs. 1 in DBA-Schweiz unterfielen, allerdings nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des Aktivitätsvorbehalts in Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a DBA-Schweiz erfüllten. Darüber hinaus stellte der BFH fest, dass das Finanzgericht noch dahingehende Feststellungen zu treffen habe, ob im Hinblick auf die streitbefangenen Gewinne überhaupt sc...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge