Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten der Zusammenführung von IT-Systemen und Daten der an einer einer Verschmelzung beteiligten Rechtsträger keine „Kosten für den Vermögensübergang” im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: X R 34/23)
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Bestimmung des § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG findet nicht nur in Fällen der Aufwärtsverschmelzung, sondern auch bei einer Seitwärtsverschmelzung Anwendung. Die Anwendung der Bestimmung setzt nicht voraus, dass durch eine Beteiligung der Übernehmerin an der Übertragenden ein Buchwert der wegfallenden Anteile vorhanden ist (vgl. BFH, Urteil v. 9.1.2013, I R 24/12, BStBl 2018 II S. 509).
2. Als Kosten für den Vermögensübergang im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG sind nur die nicht objektbezogenen Kosten des übernehmenden Rechtsträgers – unabhängig vom Zeitpunkt der Entstehung – sowie die nicht objektbezogenen Kosten, die dem übertragenden Rechtsträger zuzuordnen und nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen. Sie bewirken eine Minderung des Übernahmegewinns bzw. eine Erhöhung des Übernahmeverlustes. Sofern sie als laufender Aufwand beim übernehmenden Rechtsträger berücksichtigt worden sind, muss eine entsprechende außerbilanzielle Korrektur erfolgen.
3. Die Zuordnung von Kosten zu den „Kosten für den Vermögensübergang” im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG richtet sich nach dem Veranlassungsprinzip. Die „Kosten für den Vermögensübergang” sind nach den für die Ermittlung von Veräußerungskosten im Sinne des § 8b Abs. 2 KStG geltenden Grundsätzen zu bestimmen (vgl. BFH, Urteil v. 23.11.2022, I R 25/20, BStBl 2023 II S. 612). Die Abgrenzung der Veräußerungskosten im Sinne von § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG ist ebenso wie bei § 16 Abs. 2 EStG und § 17 Abs. 2 EStG vorzunehmen.
4. Für die Feststellung von Kosten des Vermögensübergangs im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die konkreten Kosten durch den Vermögensübergang kausal ausgelöst worden sind. Wenn dies zu bejahen ist, ist in einem zweiten Schritt wertend die Frage zu beantworten, ob die konkreten Kosten eine größere Nähe zur Veräußerung (bzw. zum Vermögensübergang) oder zum laufenden Gewinn aufweisen. Allein die Tatsache, dass bestimmte Kosten ohne die Umwandlung nicht angefallen wären (kausal auslösendes Moment), reicht nicht aus, um auf Ebene des übernehmenden Rechtsträgers Kosten für den Vermögensübergang zu bejahen.
4. Kosten der Zusammenführung von IT-Systemen und Daten bei einer Verschmelzung von zwei Körperschaften wären ohne die Verschmelzung zwar nicht angefallen und sind somit durch die Verschmelzung kausal veranlasst. Ist aber das für die Prüfung, ob Kosten für den Vermögensübergang im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG vorliegen, maßgebliche auslösende Moment gleichwohl darin zu sehen, dass im Hinblick auf die Erwartungen und Planungen für den nach der Verschmelzung bestehenden gemeinsamen Betrieb unternehmerisch entschieden wurde, die IT-Systeme der verschmolzenen Körperschaften zusammenführen, so ist maßgeblicher Bezugspunkt der streitigen Aufwendungen nicht der verschmelzungsbedingte Übergang des Vermögens, sondern der künftige laufende Betrieb des übernehmenden Rechtsträgers, sodass die streitigen IT-Aufwendungen eine größere Nähe zum laufenden Gewinn des übernehmenden Rechtsträgers als zur Verschmelzung haben und deswegen keine Kosten des Vermögensübergangs im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG darstellen.
Normenkette
UmwStG 2006 § 12 Abs. 2 S. 1; KStG § 8b Abs. 2; EStG § 4 Abs. 4, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2
Tenor
Der Bescheid über Körperschaftsteuer 2014 vom 7. November 2019 in Gestalt der (Teil-) Einspruchsentscheidung vom 9. März 2021 wird dahin geändert, dass die dem Gewinn der Klägerin außerbilanziell hinzugerechneten Kosten für den Vermögensübergang i.S.v. § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG um … EUR vermindert werden.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Behandlung von Kosten der Zusammenführung von IT-Systemen und Daten bei einer Verschmelzung als Kosten für den Vermögensübergang im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 1 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG).
Die Klägerin entstand durch eine Verschmelzung der A auf die B aufgrund des Verschmelzungsvertrags vom … 2014. Verschmelzungsstichtag war nach dem Verschmelzungsvertrag der … 2014. Die Verschmelzung wurde am … 2014 in das Handelsregister eingetragen. Nach der Verschmelzung wurde die Klägerin umfirmiert.
Das Vermögen der A ging aufgrund der Verschmelzung im Wege der Gesamtrechtsnachfo...