rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuer 1997
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin zu 3/4, der Antragsgegner zu 1/4.
Gründe
Die Antragstellerin schloß zunächst am 22.04.1997 einen Kleingarten-Pachtvertrag mit dem Kreisverband der Garten- und Siedlerfreunde e.V. als Verpächter.
Am 24.04.1997 traf die Antragstellerin als nachfolgende Nutzungsberechtigte mit dem bisherigen Nutzungsberechtigten einer Kleingarten-Bodenfläche in Übereinstimmung mit dem Vorstand des Verbandes der Garten- und Siedlerfreunde e.V. -VGS- eine ausdrücklich als Kaufvertrag bezeichnete Vereinbarung zur Übergabe der auf der Bodenfläche befindlichen Baulichkeiten, Anlagen und Anpflanzungen mit einem Kaufpreis von insgesamt 30.000,00 DM, der sich im einzelnen aus dem Schätzungsprotokoll des VGS ergibt. Weiter heißt es in dem Kaufvertrag:
„… 3. Der Verkäufer hat den Käufer über die Beschaffenheit der Baulichkeiten und Anlagen ausreichend informiert und ihm folgende Unterlagen übergeben: (Bauzeichnungen, Zustimmungen, Versicherungsverträge etc.).
4. Für die Baulichkeit bzw. bauliche Anlagen wird eine Garantiezeit von 3 Monaten vereinbart. Sie beginnt am Tag des Kaufes.”
Diese Vereinbarung sah der Antragsgegner als Kaufvertrag im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz -GrEStG- an und setzte die Grunderwerbsteuer durch Bescheid vom 04.11.1997 auf 919,00 DM fest.
Dagegen legte die Antragstellerin Einspruch ein, über den noch nicht entschieden ist, und beantragte außerdem die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides.
Sie berief sich insbesondere darauf, daß dem Vertrag vom 24.04. 1997 eine Entschädigungszahlung nach Beendigung des Kleingartennutzungsverhältnisses zugrunde liege, die der übernehmende Nutzer dem Vornutzer gem. Kleingartennutzungsvertrag zu zahlen habe. Falls aber der Wert der überlassenen Baulichkeiten einer Besteuerung gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG unterliegen solle, hätten diese im Zeitpunkt des Übergangs vom alten Nutzer auf den neuen Nutzungsberechtigten unter Berücksichtigung des Herstellungswertes der jährlichen Abschreibung von mindestens 5 % einen Wert von höchstens 17.459,91 DM gehabt. Dementsprechend müsse die vom Antragsgegner angenommene Bemessungsgrundlage korrigiert werden.
Den Aussetzungsantrag wies der Antragsgegner durch Verfügung vom 11.12.1997 zurück, nachdem er als Rechtsgrundlage nunmehr § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nr. 2 GrEStG angegeben hatte.
Mit Schreiben vom 22.12.1997 beantragte die Antragstellerin erneut die Aussetzung der Vollziehung, da sich der Antragsgegner mit ihrer Einspruchsbegründung nicht auseinandergesetzt habe.
Nachdem der Antragsgegner auch dieses Begehren durch Verfügung vom 02.03.1998 abgelehnt hatte, hat die Antragstellerin das Gericht gem. § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung -FGO- angerufen und sich auf ihr Vorbringen im Einspruchsverfahren bezogen.
Unter Berücksichtigung des Hinweises des Gerichts auf § 1 Abs. 2 GrEStG und darauf, daß die Bemessungsgrundlage 19.614,87 DM beträgt, hat der Antragsgegner unter Änderung einer in der Zwischenzeit gewährten Aussetzung der Vollziehung in Höhe von 85,00 DM nunmehr die Vollziehung des streitigen Bescheides in Höhe von 233,00 DM ab Fälligkeit ausgesetzt bzw. aufgehoben.
Die Antragstellerin macht im Hinblick auf den Hinweis des Gerichts und die Aussetzungsverfügung geltend, eine uneingeschränkte Verwertungsmöglichkeit hinsichtlich des streitigen Gebäudes durch die Antragstellerin im Sinne des § 1 Abs. 2 GrEStG sei nicht nachvollziehbar. Nach dem Pachtvertrag seien im Falle des Pächterwechsels alle zur weiteren Nutzung nicht erforderlichen oder unbrauchbaren Baulichkeiten und Anpflanzungen auf Verlangen des Verpächters zu entfernen, sorge der Verpächter für die fachgerechte Schätzung der im Garten verbleibenden Baulichkeiten und Anpflanzungen und verpflichte sich der abgebende Pächter, die geschätzten Gegenstände und Anpflanzungen gegen Erstattung des Schätzwertes auf den nachfolgenden Pächter zu übertragen. Außerdem entscheide bei Beendigung des Pachtverhältnisses ausschließlich der Verpächter über die Vergabe des Kleingartens.
Die Antragstellerin beantragt,
die Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheides vom 04.11.1997 in Höhe weiterer 686,00 DM auszusetzen und, soweit Aussetzung der Vollziehung gewährt werde, die Verwirkung von Säumniszuschlägen bis zum Ergehen der gerichtlichen Entscheidung über den Aussetzungsantrag aufzuheben.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er meint, entgegen der Erläuterung im Grunderwerbsteuerbescheid handele es sich nicht um einen Erwerbsvorgang gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG. Die Steuerbarkeit des Übergangs der Baulichkeiten der Kleingartenparzelle ergebe sich aber aus § 1 Abs. 2 GrEStG. Diese Vorschrift erfasse diejenigen Rechtsvorgänge, die einem anderen ohne Begründung eines Übereignungsanspruchs eine eigentümerähnliche Rechtsposition am Grundstück verschafften. Zweck des § 1 Abs. 2 GrEStG sei die Einbeziehung solch...