Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbarkeit von Scheinrenditen. Einkommensteuer 1991
Leitsatz (redaktionell)
Scheinrenditen, die einem Kapitalanleger aus der Beteiligung an einer betrügerischen Anlagegesellschaft zufließen, sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen einkommensteuerpflichtig.
Normenkette
EStG § 20 Abs. 1, § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 5
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob den Klägern im Streitjahr zugeflossene Beträge in Höhe von insgesamt 23.100 DM als Einnahmen aus Kapitalvermögen oder aber als Kapitalrückzahlung zu qualifizieren sind. Der Kläger überließ in der Zeit von September 1990 bis Februar 1991 einer „Vermögensverwaltung …” in 3 Teilbeträgen insgesamt 60.000 DM zum Zwecke der Vermögensverwaltung; die Klägerin überließ dem selben Unternehmen im Februar 1991 weitere 30.000 DM zu dem selben Zweck. Auf die in Fotokopie in der Einkommensteuerakte des Beklagten (FA) befindlichen Verwaltungsverträge sowie auf die ebenfalls in Fotokopie in den Akten des FA befindliche Broschüre der Vermögensverwaltung … „Gewinne in Dollar” wird ergänzend Bezug genommen.
Im Jahre 1991 erhielten die Kläger von … Zahlungen in Höhe von insgesamt 23.100 DM, welche von … als „Zinsen” deklariert waren. Darüber hinaus erhielten die Kläger von … weder im Streitjahr noch in den Folgejahren – irgendwelche weiteren Zahlungen. Mit Schreiben ohne Datum kündigte der Kläger den Verwaltungsvertrag vom 29. September 1990 zum 31. Oktober 1991 „fristgemäß”; in gleicherweise kündigte der Kläger den Vertrag vom 26. November 1990 zum „31”. November 1991 Schließlich kündigten die Kläger mit Schreiben vom 19. November 1991 „aus wichtigem Grund” den Vertrag vom 26. November 1990 sowie die beiden Verträge vom 6. Februar 1991; bereits am 12. November 1991 hatte der Kläger gegen Herrn … Strafanzeige wegen „Kapitalverbrechens” erstattet. Durch Beschluss des Amtsgerichts Schwarzenbeck vom 03. September 1993 wurde über das Vermögen des Herrn … das Konkursverfahren wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit eröffnet. Ausweislich einer in Fotokopie in der Akte des FA befindlichen Mitteilung des Konkursverwalters vom 13. Januar 1998 können die Anleger lediglich mit einer Quote von etwa 3 % auf das von Ihnen bei … eingezahlte Kapital rechnen; bei dieser Schätzung ist der Konkursverwalter bereits davon ausgegangen, dass sämtliche von … vor Konkurseröffnung an die Anleger getätigten Auszahlungen – auch soweit diese als Zinszahlungen deklariert worden waren – zu einer Minderung des eingezahlten Kapitals geführt haben.
Mit dem Einkommensteuerbescheid 1991 vom 27. März 1998 berücksichtigte das FA bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen unter anderem Einnahmen in Höhe von insgesamt 23.100 DM, die den Klägern im Streitjahr als Zinszahlungen von … zugeflossen waren.
Zur Begründung der dagegen nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage tragen die Kläger im Wesentlichen vor:
Zwischen ihnen und … sei niemals ein wirksamer Vertrag zu Stande gekommen, da bei … von Anfang an der Wille gefehlt habe, den Anlegern die in dem Vertragstext vorgesehenen Gewinnchancen zu gewähren. Im Übrigen seien die Verträge mit … nichtig, weil … sie, die Kläger, von Anfang an über seine wahren Absichten getäuscht habe. Selbst wenn man aber davon ausgehe, dass die Verwaltungsverträge mit … ursprünglich wirksam gewesen seien, so stellten doch die mit Schreiben vom 19. Oktober 1991 sowie 19. November 1991 gegenüber … erklärten Kündigungen der Verträge Anfechtungserklärungen wegen arglistiger Täuschung dar. Darüber hinaus habe der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit Schreiben vom 15. Januar 1999 gegenüber … ausdrücklich die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt; eine entsprechende Erklärung habe der Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 17. Februar 1999 auch gegenüber dem Konkursverwalter des Herrn … abgegeben. Die ausdrücklichen Anfechtungserklärungen seien auch innerhalb der einjährigen Anfechtungsfrist erfolgt, da das Strafurteil gegen … aus welchem sich dessen von vornherein betrügerische Absicht überhaupt erst ergebe, dem Prozessbevollmächtigten der Kläger erst seit dem 23. April 1998 bekannt gewesen sei. Unter diesen Umständen könnten die von … herrührenden Zuflüsse bei ihnen, den Klägern, keinesfalls als Einnahmen aus Kapitalvermögen qualifiziert werden; vielmehr handele es sich insoweit lediglich um die Herausgabe von Geldbeträgen, welche … zuvor unrechtmäßig erlangt habe.
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides 1991 vom 27. März 1998 und des Einspruchsbescheides vom 08. März 1999 den Ansatz der Einkünfte aus Kapitalvermögen um 23. 1000 DM zu vermindern und die Einkommensteuer entsprechend herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das FA steht auf dem Standpunkt, dass die von … an die Kläger als „Zinsen” entsprechend den Verwaltungsverträgen ausgezahlten Beträge steuerlich als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu qualifizieren seien. Die Verwa...